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§. 119.
Dem zur Kücheninſpection beſtimmten Offizier hat ſogleich bei deren Uebernahme
1) der Adjudant der Woche den Stand der Mannſchaft jeder Compagnie vom Feldwebel abwärts und
2) der Unteroffizier der Woche jeder Compagnie die von dem Feldwebel empfangenen nach Beſtimmung der Compagnie⸗Befehlshaber gefer
tigten Angaben, wie viel Portionen auf den folgen
den Tag zu kochen ſind, und wie viel von dieſen für die im Dienſt ſtehende und im Arreſt befindliche Mannſchaft, wie auch, wie viel davon in jedes von der Compagnie bequartirte Zimmer gehören, zu übergeben; auch haben ſich bei demſelben der Menage⸗Unteroffizier und Menage Fourier, ſo wie der zur Küchenaufſicht beſtimmte Unter: offizier ſogleich zu melden.
S. 120. Die zum. chommandirte Soldaten
müſſen ſich zur beſtimmten Stunde bei dem Un
teroffizier der Woche ihrer Compagnien melden, welcher dieſelben in die Küche zu führen und dem zur Küchenaufſicht comman dirten Unteroffizier zu übergeben hat.
S. 121.
Der Unteroffizier der Küchenaufſicht muß ſei= nen Namen dem Caſernen⸗Wachtcommandanten
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