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§. 119.

Dem zur Kücheninſpection beſtimmten Offi­zier hat ſogleich bei deren Uebernahme

1) der Adjudant der Woche den Stand der Mannſchaft jeder Compagnie vom Feldwebel abwärts und

2) der Unteroffizier der Woche jeder Com­pagnie die von dem Feldwebel empfangenen nach Beſtimmung der Compagnie⸗Befehlshaber gefer­

tigten Angaben, wie viel Portionen auf den folgen­

den Tag zu kochen ſind, und wie viel von dieſen für die im Dienſt ſtehende und im Arreſt befind­liche Mannſchaft, wie auch, wie viel davon in jedes von der Compagnie bequartirte Zimmer gehö­ren, zu übergeben; auch haben ſich bei demſelben der Menage⸗Unteroffizier und Menage Fourier, ſo wie der zur Küchenaufſicht beſtimmte Unter: offizier ſogleich zu melden.

S. 120. Die zum. chommandirte Soldaten

müſſen ſich zur beſtimmten Stunde bei dem Un­

teroffizier der Woche ihrer Compagnien melden, welcher dieſelben in die Küche zu führen und dem zur Küchenaufſicht comman dirten Unteroffi­zier zu übergeben hat.

S. 121.

Der Unteroffizier der Küchenaufſicht muß ſei= nen Namen dem Caſernen⸗Wachtcommandanten

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