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Keſſel, welche zum Auffüllen und zum Spül—
waſſer beſtimmt find, mit Waſſer auffüllen laſſen. Wenn ſodann noch die Speiſekeſſel angefüllt
und beigeſetzt worden, ſo läßt er, wenn einmal die Speiſen im Kochen ſind, das Feuer nur noch ſo ſtark unterhalten, daß ſie fortkochen..
8. Die Speiſen dürfen nur erſt dann, wenn ſie
gehörig vorbereitet, geſchält, beleſen und ges
waſchen ſind, in die Küche gebracht, den Köchen übergeben und von dieſen übernommen werden.
Die Köche müſſen, nach Anweiſung des Me: nage-Unteroffiziers und unter Leitung des Unteroffiziers der Küchenaufſicht, die Speiſen, ſobald ſolche ihnen überliefert worden, in die Keſſel füllen und zwar in dem Maaße, als dieſe, ohne überfüllt zu ſeyn, Portionen faſſen können. Das Fleiſch, nachdem ſolches von dem Metzger übernommen, und von den Köchen gehörig ge: reinigt und gewaſchen worden, muß nach Anzahl der Portionen abgewogen, in die Keſſel vertheilt werden.
5. 128.
Im Durchſchnitt werden zwei Schoppen Speiſen, mit Einſchluß des Fleiſches, auf den Mann gerechnet, mehr oder weniger ſubſtanziöſe J fen modificiren dieſes Maas.
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