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Keſſel, welche zum Auffüllen und zum Spül

waſſer beſtimmt find, mit Waſſer auffüllen laſſen. Wenn ſodann noch die Speiſekeſſel angefüllt

und beigeſetzt worden, ſo läßt er, wenn einmal die Speiſen im Kochen ſind, das Feuer nur noch ſo ſtark unterhalten, daß ſie fortkochen..

8. Die Speiſen dürfen nur erſt dann, wenn ſie

gehörig vorbereitet, geſchält, beleſen und ges

waſchen ſind, in die Küche gebracht, den Köchen übergeben und von dieſen übernommen werden.

Die Köche müſſen, nach Anweiſung des Me: nage-Unteroffiziers und unter Leitung des Un­teroffiziers der Küchenaufſicht, die Speiſen, ſobald ſolche ihnen überliefert worden, in die Keſſel füllen und zwar in dem Maaße, als dieſe, ohne überfüllt zu ſeyn, Portionen faſſen können. Das Fleiſch, nachdem ſolches von dem Metzger übernommen, und von den Köchen gehörig ge: reinigt und gewaſchen worden, muß nach Anzahl der Portionen abgewogen, in die Keſſel vertheilt werden.

5. 128.

Im Durchſchnitt werden zwei Schoppen Spei­ſen, mit Einſchluß des Fleiſches, auf den Mann gerechnet, mehr oder weniger ſubſtanziöſe J fen modificiren dieſes Maas.

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