Magen, wiro er vieles vocü »ur m vem Falle thun, das; die höchste Noth und Verzweiflung ihn dazu treibt. Denn er würde Prügel und vielfache Mißhandlungen dafür zu erdulden haben.

Dem Bauern ist gestattet, seinen Wohnort zu verlassen, und dafür einen andern zu wählen; er muß aber vorher mit seinem Grundherrn Rechnung halten, und darf nicht zur Zeit der Arnte wegziehen. Wenn der Grundherr den Bauern nicht ziehen lassen will, macht er demselben so viele Schwierigkeiten, Forderungen und Bedingungen, daß dieser sie nicht erfüllen kann, und ihm nur die Flucht zu seiner Rettung übrig bleibt. Es soll ein ansäßiger Bauer dem Gesetze nach l6 bis 36 Joch Ackerland und einige Joch Wiesenbvden haben. Der Grundherr kann ihn aber den­noch (wenngleich dem Gesetze nach nur mit Genehmigung der Landesstelle) wegjagen: denn er darf nur sagen, daß der Bauer unbrauchbar oder ge­fährlich sei. In den gebirgigen Gegenden, in welchen Wein gebaut wird, ist es dem Bauern gestattet, über das Winterhalbjahr, von Michaelis bis Georg,',', Wein zu schenken. Ferner erhält der Bauer freies Holz, und es ist ihm erlaubt, seine Schweine mit Eicheln zu mästen, und er hat dann für das Mastschwein sechs Kreuzer weniger zu zahlen, als der Fremde. Wenn der Bauer seine Urbarialpflichten erfüllt hat, ist er von. allen Frohn- diensten frei, und darf sein bewegliches Eigenthum verkaufen. Die Na- turerzeugniffe und Grundstücke kann aber nur der Herr verkaufen. Dagegen muß ein ganz ansäßiger Bauer seinem Grundherren jährlich 52 Zug arbei­ten, mit zwei oder vier Zugochsen oder Pferden (je nachdem die Gegend es mit sich bringt), von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang leisten. Eine Zugarbeit wird zwei Handtagen gleich gerechnet: die Zahl der letzteren beträgt daher jährlich 104 , oder wöchentlich zwei Tage. Während der Ärntc- zeit ist es dem Grundherrn erlaubt, die Gespann- oder Handtage doppelt für sich in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nur die richtige Zahl, welche im Jahre zu leisten ist, eingehalten wird. Wenn jemand die Frvhndienste, Hierobot-Tage genannt, nicht geleistet hat, so hat er für einen Handtag

Bewohner Europas. Die Ungarn. 413

io Kreuzer, und für einen Gespaniitag 20 Kreuzer zu entschädigen. Leistet er mehr Arbeitstage, als von ihm verlangt werden können, so werden ihm dieselben ebenso bezahlt. Dafür, daß der Bauer Brenn- und Bauholz un­entgeltlich erhält, muß er im herrschaftlichen Walde ein Klafter Brennholz fällen, und auf den Herrschaftshof fahren. In den Gegenden, in welchen sich Wölfe aufhalten, müssen die Unterthanen drei Tage lang Jagd darauf machen, wozu sie Pulver und Blei von der Herrschaft erhalten. Ein Bauer, welcher ein Haus hat, muß jährlich einen Gulden Hauszins zahlen, und