Ausscheidung der Untauglichen.

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rung und nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen die etwa nolliwendig lverdenden Ergänzrlngen und Modifikationen eintreten zu lassen, zumal wenn bei einem Militärpflich­tigen mehrere kleinere Gebrechen Zusammentreffen sollten, die eillzeln genolnmen zwar keine Untüchtigkeit begrün­den, wohl aber vereinigt eine solche herbeiführen.

Ueber das weitere Verfahren bei der Musterung ist nuten das Nähere enthalten.

Entscheidung mit Stiinmeumehrheit. (Art. 50 des Ä.-D.-K.

§. 87 der Znstr.)

Die Beschlüsse der Mnsternngskolnmission werden mit Stinnnenmehrheit gefaßt.

Vom Verfahren bei Stimmengleichheit. (Art. 50 des K.^D.-G.

§. 08 der Jnstr.

Bei Stimmengleichheit ist der betreffende Militär­pflichtige zur Nachvisitation an den Oberrekrutirungs- rath eillzuschicken.

Definitive Wirkung der Erkenntnisse der Musterungskommission.

(Art. 52 des A.-D.-G.,

Gegen die Entscheidllngen der Mllsternngskonlmission findet ein Rekurs nicht statt.

Werden Militärpflichtige, welche die Musterungs­kommission tüchtig erkmmt hat, llach erfolgter Einrei­hung untüchtig erslmdell, so sind solche, ohne daß für dieselben Ersatz verlangt werden kamt, von der Mili­tärbehörde imgesülllnt zu entlassell.

Von dcr dtachvisiration. (Z. 99 der Jnstr.)

So wenig der Militärbehörde die Besugniß zusteht, Militärpflichtige, welche von der Musterungskommission für diensttüchtig erkailnt worden sind, wenn sie auch untüchtig sein sollteil, znrückzuweisen und voll dem Be­zirke dafür Ersatz zu verlangerl, so wenig kann ein von der Musterungskommission für tüchtig erklärter Mili­tärpflichtiger vor der R'ekrilteneiilreihnllg einer Nach­visitation nilterworfen werden.

Der Musterungskomlilission selbst aber bleibt, so lange sie inr Bezirke versamlnelt ist, unbenommen, auch nach