Ausscheidung der Untauglichen.
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rung und nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen die etwa nolliwendig lverdenden Ergänzrlngen und Modifikationen eintreten zu lassen, zumal wenn bei einem Militärpflichtigen mehrere kleinere Gebrechen Zusammentreffen sollten, die eillzeln genolnmen zwar keine Untüchtigkeit begründen, wohl aber vereinigt eine solche herbeiführen.
Ueber das weitere Verfahren bei der Musterung ist nuten das Nähere enthalten.
Entscheidung mit Stiinmeumehrheit. (Art. 50 des Ä.-D.-K.
§. 87 der Znstr.)
Die Beschlüsse der Mnsternngskolnmission werden mit Stinnnenmehrheit gefaßt.
Vom Verfahren bei Stimmengleichheit. (Art. 50 des K.^D.-G.
§. 08 der Jnstr.
Bei Stimmengleichheit ist der betreffende Militärpflichtige zur Nachvisitation an den Oberrekrutirungs- rath eillzuschicken.
Definitive Wirkung der Erkenntnisse der Musterungskommission.
(Art. 5‘2 des A.-D.-G.,
Gegen die Entscheidllngen der Mllsternngskonlmission findet ein Rekurs nicht statt.
Werden Militärpflichtige, welche die Musterungskommission tüchtig erkmmt hat, llach erfolgter Einreihung untüchtig erslmdell, so sind solche, ohne daß für dieselben Ersatz verlangt werden kamt, von der Militärbehörde imgesülllnt zu entlassell.
Von dcr dtachvisiration. (Z. 99 der Jnstr.)
So wenig der Militärbehörde die Besugniß zusteht, Militärpflichtige, welche von der Musterungskommission für diensttüchtig erkailnt worden sind, wenn sie auch untüchtig sein sollteil, znrückzuweisen und voll dem Bezirke dafür Ersatz zu verlangerl, so wenig kann ein von der Musterungskommission für tüchtig erklärter Militärpflichtiger vor der R'ekrilteneiilreihnllg einer Nachvisitation nilterworfen werden.
Der Musterungskomlilission selbst aber bleibt, so lange sie inr Bezirke versamlnelt ist, unbenommen, auch nach

