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Ausscheidung dcr Uutuuglichc».

gegebener Entscheidung, wenn hinreichender Anlaß dazu vorhanden sein sollte, ans nochmalige Untersuchung eines Militärpflichtigen zurückznkommeu, und die frühere Entscheidung zu berichtigen.

Hiebei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Musterungs- konnnission entweder einstinnnig oder mit Stimmenmehr­heit die nochmalige Visitation beschließe und nach Be­schaffenheit der Umstände ihr Erkenntniß wieder auf­hebe.

Einem Militärpflichtigen, welcher von derMusternngs- kommission für tüchtig erkannt worden ist, gleichwohl aber mit einem Gebrechen behaftet zu sein glaubt, steht es frei, bei der Musterungskommission um eine Nach­visitation zu bitten. (Vers, des O.-R.-R. vom 10. Jan. 1863, Ziff. 55.)

Zu diesem Zwecke ist dieselbe auch am andern Tage nach der Musterung bis Mittags 12 Uhr in der Ober- amtsstadt noch versammelt.

Findet die Musterungskommission keinen genügenden Grund, auf das Gesuch einzugehen, oder erklärt sie den Betreffenden abermals für tüchtig, so hat es hiebei sein Verbleiberl, und bleibt in diesen: Falle keir: anderer Ausweg, als die Einlieferung abznwarten, bei dieser die Abtheilung, bei der der Militärpflichtige eingereiht wird, auf das vermeintliche Gebrecheil aufrilerksarn zu rnachen und etrvaige Zeugnisse, mit welchen das Vor­handensein des Gebrechens koilstatirt werden will, der­selben zu übergeben. (§. 65 der Jnstr.)

Ausscheidung der Untauglichen durch den Oberrckrutirungsralh.

Ter Oberrekrutirungsrath entscheidet über Dienst- untanglichkeit:

1) wenn der Bezirksnkrutirungsrath zrl eirlem ein- stimnligen Beschlüsse nicht gctaugeu kann und das Gebrecherl sinnlich nicht wahrnehmbar ist. (Zweiter Ergänzungsband zun: Reg.-Bl. S. 311.)

2) rvenrl gegen ein Erkenntniß des Bezirksrekrutirungs- raths der Rekurs ergriffen wird; (Art. 47 des K.-D.-G.)

3) bei Stimmengleichheit der Mitglieder der Muste-