Ausschließung der Unwürdigen vom Waffendienste. H
rungskommisfion, in welchem Fall der Betreffende zur Nachvisitation zu stellen ist (Art. 50 des K.-D.-G.) uub
4) über die Dieustuntanglichkeit solcher Militärpflichtigen, lvelche wegen Krankheit oder aus einem an- deren Grilnde bei der ordentlichen Musterung ihres Bezirks nicht erschienen sind. (§. 174 der Jnstr.)
In Fallen, wo der Oberrekrntirnngsrath als Rekurs-Instanz entschieden hat, findet keine weitere Berufung statt. (Art. 28 des K.-D.-G.)
Ebenso in beit Fällen, in denen der Oberrekru- tirnngsrath an der Stelle der Musterungskommission über die Dienstuntauglichkeit entschieden hat.
1 (Art. 52 des K.-D.-G.)
Ausschließung der Unwürdigen vom Waffendienste.
fc (Art. 4, dcs K.-D.-G.)
Wer Zuchthallsstrafe, desgleichen wer Arbeitshausstrafe über drei Jahre erstanden hat, ist von der Ehre des Waffendienstes ausgeschlossen. Trifft einen solchen die Reihe zum Eintritt in den Kriegsdienst, so soll er, ohne Waffen zu erhalten, auf die gesetzliche Dienstdauer (Art. 8 und 13 des Kriegsdienstgesetzes) nach Bedarf zu Arbeiten, welche ans die Landesvertheidigung Bezug haben, verwendet, sonst aber den übrigen Soldaten in Absicht aus Behaudlung und Verflegung gleich gehalten werden.
m Eintheiliing dcr Waffcnniiwnrdigcn. (§. 256 dcS 1. Bdö.
der K.-D.-O.)
Die Eiiltheilnng derselben erfolgt bei der dritten Abtheilung der Disciplinarkompagnie gu Ulm.
Einliefernng dcr Waffcnnnwnrdigcn. (ß. 165 der Jnstr.)
Ihre Einlieferung hat abgesondert von dem allge- nreinen Rekruten-Transport uirmittelbar an den Ober- rekrutiruugsrath zu erfolgen.

