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Befreiung von der KriegSdienstpflicht.

Befreiung von der Kriegsdienstpflicht.

Fälle, in welchen Befreiung stattfindet. (Art. 5 des K.-D.-G.)

Von der Verbindlichkeit zum Kriegsdienste (im ak­tiven Heere und in der Landwehr) ist befreit: der ein­zige noch übrige Sohn solcher Eltern, welche bereits einen Sohn unter ben Fahnen entweder im Felde, oder sollst bei und in umnittelbarer Folge einer dienst­lichen Verrichtung, durch den Tod verloren haben; des­gleichen ist befreit jeder Sohlt solcher Eltern, welche zwei Söhne auf dieselbe Weise verloren haben.

Eine bei solcher Gelegenheit erlittene Verstümme­lung, wodurch der gänzliche Verlust einer Hand, eilles Armes, eines Fußes, oder beider Angelt herbeigeführt worden, ist deln Verluste durch Tod in dieser Beziehung gleich zu achtelt.

Befreiung findet nur alsdalin Statt, welm der Vater oder die Mutter sich iloch avt Leben befinden, nnb solche ansprechen.

Dem Dienste unter der Fahne wird der Dielist im K. Landjägerkorps gleichgeachtet. (Entsch. des O.-R.-R. vont 27. März 1861, Ziff. 659.)'

Zit Begründung eines Besreinngsansprllchs ist er­forderlich, daß der Soldat im Frieden während der Ailsübung einer militärischen Diensthandlung von einem Uebel betroffen worden sei, das seinen Tod herbeige- sührt hat. Gewöhnliche Krankheiteit, von denen jeder Andere auch betroffen werden kann, ob er im Urlaub oder in der Garnison sich besiltdet, könneit lticht in Be­tracht koiltmen. (Entsch. des O.-R.-R. vovt 6. März 1845, Ziff. 393 und 2. März 1846, Ziff. 412.)

Unter dem einzigen noch übrigen Sohlt wird nicht der letzte von mehrerell Söhnen, welcher die Militär­pflicht noch zu erfüllen hat, verstallden, fonbern er wird nach den klaren Worten des Art. 5 des Kriegsdienst­gesetzes denjenigen Söhnen gegeltübergesteltt, welche unter der Fahne gestorben sind. Daher dürfen andere Söhne bloß aus bem Grunde, weil sie früher im Mi­litär gedient habell, oder ltoch dielten, nicht außer Rech-