Befreiung von der ÄriegSdieustpflicht.
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nung gelassen werden. (Entsch. des O.-R.-R. vom 13. März 184^, Ziff. 540.)
Zeitpunkt der Anmeldung des Befreiuugscmsprucks. (Art. 45 des K.-D.-G. ß. 103 der Justr.)
Der Befreiungsanspruch soll zu rechter Zeit, d. h. entweder schon bei der Aufzeichnung der Militärpflich- tigell, welche im Monat Dezember stattfindet, oder in der Zwischenzeit, noch vor der Ziehung des Looses, längstens aber bis zu der Sitzung des Bezirksrekruti- rungsraths, welche sich an die Ziehung des Looses an- schliestt, angemeldet werden.
Von diesem Tage an ist nur noch ein Terncin von drei Tagen offen, indem das Gesetz will, daß später vorgebrachte Ansprüche unberücksichtigt bleiben sollen.
Der Tag der Loosziehung wird bei Berechnung der dreitägigen Frist nicht mitgerechnet.
Wenn der dritte Tag dieser Frist auf einen Sonntag fällt, so läuft der Termin erst am darauffolgenden Werktage ab. (Entsch. des O.-R.-R. vom 15. Mürz 1858, Ziff. 342 und 2. April 1860, Ziff. 608.)
Der Termin ist gewahrt, luenn der Befreiungsanspruch innerhalb des dreitägigen Terlnins bei der Bezirks- oder aitch nur bei der Gemeindebehörde angemeldet worden ist. (Rekurselltscheidung des O.-R.-R. vom 11. März 1854, Ziff. 389 und 15. März 1858, Ziff. 342.)
Lou dcn Beweismitteln für Geltendmachung der Befreiuugs- ausprüche. (8. 107 der Justr.)
Zu Begründung des Befreiungsanspruchs müssen die Thatsachen, welche der Art. 5 des Kriegsdienstgesetzes vorailssetzt, sofern sie nicht durch gemeinderäthlich bezeugte Notorietät, oder drlrch Akten des Oberamts erweislich sind, durch Zeugnisse der betreffenden Militärbehörden allster Zweifel gesetzt werdeil.
Erkenntnis; über den Anspruch. (Art. 45 des K.-D.-G. 8- 51 der Justr.)
Ueber den Befreiungs'allsprllch erkelint der Bezirks- rekrutirungsrath mit Mehrheit der Stimmen, unter Anführllitg der Gründe seiner Entscheidung.

