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Befreiung von der Kriegsdicnstpflicht^
Wenn es an dem Beweise eines Anspruchs noch mangelt, so ist dem Betheiligten zu Ergänzung desselben ein angemessener peremtorischer Termin zu geben, welcher jedoch nicht über beit für den Contingentsabschlnß festgesetzten vierzigtägigen Ternnn, von der Musterung an, hinausgehen darf. (Art. 45 des K.-D.-G. §. 57 der Instruktion. Entsch. des O.-R.-R. vom 6. 2lpril 1853, Ziff. 027.)
Ncknrs gegen die Entscheidung des Bezirksrckrntirungsrnths.
(Art. 47 des K.-D.-G. §. 57 und 58 der Jnstr.)
LLer sich durch eine Entscheidung des Bezirksrekru- tirungsraths beschwert erachtet, hat das Recht der Be- rufilng an den Ober-Rekrutirungsrath.
Der Rekurs gegen ein Erkenntniß, wodurch ein solcher Anspruch von deni Bezirksrekrutirnngsrathe verworfen worden, nntß bei Verlust dieses Rechtsmittels binnen drei Tagen, von dem Tage der Eröffnung des Erkenntnisses an, den: Oberamte mündlich oder schriftlich angemeldet, und zu dessen Ausführung, wenn sie nicht gleich mit der Anmeldung verbunden wird, eine angemessene pereintorische Frist anberanmt werden.
Ueber den Ternnn für den Contingentsabschlnß darf die peremtorische Frist nicht erstreckt werden. (Entsch. des O.-R.-R. vom 6. April 1853, Ziff. 027.)
Eine aufschiebende Wirkitng ist mit der Berufung nicht verbunden uitb werden die Betreffenden vorläufig beinl Militär eingetheilt. (Art. 47 des K.-D.-G. §. 132 der Jnstr.)
Dagegen soll Derjenige, welchen: auf diesem Wege Befreiung zuerkannt worden, weint er bereits eingereiht ist, ungesäumt wieder entlassen werden.
Will aber ein Dritter, der sich betheiligt glaubt, das Erkenntnis, wodrtrch ein Militärpflichtiger von der Aushebung befreit worden ist, ansechten, so ist Berufung zulässig, so lange, von dem 2lbschlusse der Con- tingentsliste an gerechnet, noch nicht vier Wochen ver- flosien sind.
Wird ein solches Erkenntniß aitfgehoben, so ist, falls die Einreihung schon erfolgt wäre, die Entlassung des-

