Befreiung von der Äncgsdicnstpflicht.

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jenigen All verfügen, der statt des Befreiten zum Con- tingent bezeichnet worden.

In Fällen, wo der Oberrekrutirungsrath als Rekurs­instanz eirtschieden hat, furdet keine weitere Beruftmg Statt. (Art. 28 des K.-D.-G.)

Bon den Nichtigkeitsbeschwerden.

Dagegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Ent­scheidungen, welche der Oberrekrutirungsrath als Re­kursinstanz gefällt hat, liicht ausgeschlossen. (Thesis des Geheimen Raths voln 14. Okt. 1844.)

Bon besuchen nni Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

lieber Gesuche mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stalld gegen die Versäumung des im Art. 45 des Kriegsdienstgesetzes für die Anmeldung von Befreiungs­ansprüchen nnberanmten dreitägigen Termins hat der Oberrekrutirungsrath zu entscheiden. (Thesis d. O.-R.-R. vonl 1. Mai 1845. Ziff. 1202 und 1245.)

Siehe Näheres bei der Zurückstellung wegeil Fami- lienverhältnissen.

Bom Aufhörrn des Befreinngsanspruches. (Art. 58, Ziff. 1 dcs 5l.-D.-G.)

Nach dem Ableben der Eltern fällt der Befreiungs­anspruch weg ruid geht der Befreite in die Landwehr über, in welcher er mit seiner Altersklasse pflichtig bleibt.