Zurückstellung wcgeu Familieuverhältuisseu.

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Eine Wittwe z. B., wenn sie ihren Mann erst im Laufe des Normaltags verloren hat, kann gleichwohl für ihren Einzigen oder ältesten Sohll Zllrückstellung verlailgen.

Für Pflichtige, die bei einer früheren Aushebung * übergangen und nachgetragen worden sind, ist nicht der

Normaltag des Jahres, wo sie in ihrer Altersklasse der Allshebung unterlegen wären, sondern der Normal­tag des Jahres, in welchem die nachträgliche Beiziehung zur Aushebilng erfolgt, als eiltscheidelld zu betrachten, wogegell für solche, lvelche wegen zeitlicher Untauglich- keit zur nüchsteil Jahreslllusterullg verwiesen worden sind, als Normaltag der Tag der Loosziehung bleibt Ulld ein Zurückstellungsanspruch, der erst in der Zwi- schellzeit eingetretell ist, für sie nicht mehr geltend ge­macht werden kann.

Bon den Söhneu und Brüderu, welche bei der Zurückstellung in Frage kommen. (Art. 30, Ziff. 2 des K.-D.-G.)

Unter Söhnen und Brüdern sind nur ehelich geborene, oder durch nachfolgende Heirath legitimirte, nicht aber adoptirte zu verstehen.

Zwischell vollbürtigen ilnd halbbtirtigen Brüdern wird kein Unterschied gemacht, so lange der gemein­schaftliche Vater oder die gelileülschaftliche Mutter noch am Leben silld. (Art. 30', Ziff. 8 d. K.-D.-G.)

Bon den Stiefsöhnen, ftz. 112 der Justr.)

Das Gesetz, wo es von Väterll und Söhnell spricht, versteht imnier nur leibliche, nicht aber Stiefväter oder Stiefsöhne.

Zurückstellung kann somit von einer Wittwe oder einenl gebrechlichen Vater für einen Militärpflichtigen nicht in Anspruch genomlilen werden, der in Bezug auf sie als Stiefsohn erscheint.

Z. B. eine Wittwe, die kein eigenes Kind hat, kann die Zurückstellung des voll ihrem verstorbenen Ehe­mann in erster Ehe erzeugten Einzigen Sohnes nicht ansprechen.