28 Zurückstellung wegen Familienverhältnissen.

Ebensowenig wird durch das Dasein Angebrachter Kinder ein Zurückstellungsanspruch entzogen.

Z. B. zwei Eheleute leben m zweiter kinderloser Ehe? Die Ehefrau hat aus erster Ehe drei Söhne, der Ehemann einen Sohn, der militärpflichtig ist. Für diesen ist der Zllrückstellungsanspruch, des Vorhanden­seins der drei Stiefsöhne unerachtet, begründet, wenn der Vater gebrechlich oder der Militärpflichtige sein Einziges Kind ist.

Ist der militärpflichtige Sohn von der Mittler beige­bracht und dieser ihr Einziges eheliches Kind, so kann sie die Zllrückstellung desselben beanspruchen, unerachtet ihrer von ihrem Manne beigebrachten drei Stiefsöhne.

Bon den Halbbrüdern. (§. 113 der Instr.)

Der Satz,daß zwischen vollbürtigen und halb­bürtigen Brüdern kein Unterschied gemacht werde, so lallge der gemeinschaftliche Vater, oder die gemeinschaftliche Mutier noch am Leben seien," heißt mit andern Worten: daß, so lange der einsei­tige (gebrechliche) Vater, oder die einseitige (ver- wittwete) Mutter am Leben sich befinden, das Vorhandensein von Kindern aus verschiedenen Ehen dieses Vaters oder dieser Mutter den Zurück­stellungsanspruch sowohl begründe, als entziehe. Z. B. der (gebrechliche) Vater hat aus erster Ehe den Sohn A., der bereits im Militär steht, aus ziveiter Ehe die Söhne B., C., D. Obschon nun A. und B. Halb­brüder sind, kann dennoch die Zurückstellung des mili­tärpflichtigen B., weil der älteste Sohn des Vaters be­reits im Militärdienste steht, verlangt werden.

Die (verwittwete) Mutter hat aus erster Ehe den Sohn A., aus zweiter Ehe den militärpflichtigen Sohn B. Für letzteren kann ein Zurückstellungsanspruch nicht gel­tend gemacht werden; denn obgleich Einziger Sohn aus Zweiter Ehe, ist er durch das Vorhandenseiu des äl­teren Halbbruders weder einziger noch ältester Sohn einer Wittwe.

Die Absicht der hier erläuterten Gesetzesworte geht