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Zurückstellung wegen Fcmnlienverhältnisscn.

Diese Gesetzbestininiung wird dahin erläutert, daß nach dem Tage beider Eltern, des gemeinschaftlichen oder einseitigen Vaters, uub der gemeinschaftlichen oder einseitigen Mutter, dergleichen elternlose Geschwister, welche verschiedene Mütter, aber eilwn genlein­schaftlichen Vater hatten, als Glieder einer ein­zigen Familie, wenn sie dagegen eine gemeinschaft­liche Mutter, aber verschiedene Väter hatten, als Glieder verschiedener Familien zu betrachten seien, in jenem Falle also der Anspruch geltend gemacht wer- den könne, in diesem aber nicht.

Die dem ältesten Bruder elternloser Geschwi­ster, welche eine gemeinschaftliche Haushaltung führen, zugestandene Zurückstellung ist auch dann begründet, wenn die Haushaltung nur mit Einem Geschwister gemeinschaftlich fortgeführt wird, vorausgesetzt, daß die übrigen Bedingungen des Gesetzes zutreffen.

Zum Begriffe einer gemeinschaftlichen Haushaltung gehört gemeinschaftliches Zllsammenleben und Wohnen, mit einem Worte: ein gemeinschaftlicher Heerd.

Die Zllrückstellung erfolgt schon in dem Fall, wenn nur Eines von den elternlosen Geschwistern unter 18 Jahren alt ist. (Entsch. des O.-R.-R. vonl 15. März 1858, Ziff. 267.)

Dagegen treffen die gesetzlicheil Folgen der Zurück- stellullg nicht zu, wenn die vollbürtigen Geschwister des Militärpflichtigen am Normaltag sämmtlich schon das 18. Lebensjahr zuriickgelegt habeil, und der An- sprilch lmr darauf gestützt wird, daß lmter 18 Jahren noch halbbürtige Geschwister, deren leibliche Mutter lloch lebt, vorhanden sind. Denn in diesenl Fall fiub die halbbürtigen Geschwister nicht als elternlos zu betrach­ten. (Entsch. des O.-R.-R. vom 6. März 1845, Ziff. 399.)

Das Vorhandensein einer Stiefnlutter (zweiter Ehe­frau des verstorbenen Vaters) steht bem Allspruch auf Zurückstellung des ältesten Bruders elternloser Geschwi- fter nur in dem Falle im Wege, wenn dieselbe mit den Kindern erster Ehe eine gemeinschaftliche Haushal­tung führt. (Entsch. des O.-R.-R. vonl 12. März 1846, Ziff. 523 unb vom 4. März 1862, Ziff. 427.)