Zurückstellung wegen Familienverhältnisscn.
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In einem Falle, in dem die Großmutter an der gemeinschaftlichen Hallshaltung elternloser Geschwister Theil nahm, hat der Oberrekrutiruugsrath dem Zurück- stellungsansprrlch des ältesten Bruders stattgegeben, da der Umstand, daß die Großnrutter an der gemeinschaftlichen Haushaltung der elternlosen Geschlvister Theil nehnre, an der« gesetzlichen Anspruch nichts ändere, weil die Theilnahme der Großmutter die gemeinschaftliche Haushaltung der Geschlvister nicht bedinge, vielmehr urtd) beut Zeugnisse des Gemeinderaths die Hallshaltung und der Gewerbebetrieb der Geschwister unabhängig voll der Großmutter bestehe und mtr zur nothwendigen Unterstützung der letzteren dielte. (Entsch. des O.-R.-R. vom 15. März 1.858, Ziff. 267.)
Nach Art. 29, Ziff. 4 des Kriegsdienstgesetzes muß der zurückzustellende Bruder die gemeinschaftliche Haushaltung seit deur Tode der Ellern betrieben haben.
Wenll daher der zurückzustellende Bruder erst einige Zeit nach dein Tode der Eltern oder erst in Folge des in der Zwischelizeit erfolgten Todes eines älteren Bruders ill die gelneillschaftliche Haushaltung eingetreten ist, ist der Allspruch auf Zurückstellung nicht begründet ulld daher unzulässig. (Entsch. des O.-R.-R. vom 7. März 1860, Ziff. 401.)
Ebellso ist Zurückstellung unzulässig, weml der ältere Bruder zlvar eilte gelneillschaftliche Hallshaltung mit seinen elternlosen Geschwistern führt, der ältere Bruder aber das Grlllldeigellthuln allein besitzt uub seine Geschwister mit Geld nbgefunden wurden. (Entsch. des O.-R.-R. voln 15. März 1852, Ziff. 398.)
Bon iH'ii Beweismitteln ju Begründung von Znrückstellungs- ansprüchcn. (tz. 111 der Instr.)
Die Thatlllllstände, welche eine Zurückstellung wegen Familienverhältnissen begründen, müssen auf nachstehende Weise bewiesen werden:
1) durch gelneiilderäthliche Zeugnisse, tu welchen die Uebereiustimmung der bezeugten Thatsache mit dem Familienregister oder uiit Kirchellbücherll pfarr- mntlich bestätigt ist.

