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Zurückstellung wegen Familienvcrhältnissen.
In verwickelten Fällen, wenn es auf gellealogische Verhältnisse ankomlirt, z. B. daß ein Militärpflichtiger einziger oder ältester Sohn oder Einziges Killd sei, silld wörtliche Allszilge aus den Familienregistern oder aus den Kircheilbücheru bei- zubrillgell. (Ziveiter Ergänzuilgsband znln Reg.- Bl. 313.)
2) durch Notorietät, z. B. lvenil allgeinein bekannt ist, daß der Vater oes Militärpflichtigen des Verstandes , oder des Gebrauchs eines Armes oder Fußes beraubt, oder blilid ist, uitb die Notorietät durch den Genleillderath bezeugt ist;
3) in alleil anbereu Fälleil durch gemeinderäthliche, und ilach Uinstüildeil drirch ärztliche Zellgnisse; wenu es sich aber von Fragen haiidelt, welche nur die Militärbehörde beantworten kailil, durch Zeugilisse der betressenderl Koiiliuaildostelleu.
Wenn der Beweis des Todes eines Dritten, z. B. eilles Bruders des Zurückzustelleudeil zu führen ist, so koininen die Beiveisregeln des Eivilprozesses zur An- werldung. (Entsch. des O.-N.-R. voni 23. Rtärz I8ti1, Ziff. 424.)
Von dcn Pcrsonkn, welche den Zurnckstettnng?au>pruch geltend zu
machen haben. (Art. 29, vovidjtev und letzier Äbsatz dcd K.-D.-G. tz. 104 der Anstr.)
Ziirückstellung erfolgt ilitr, Ivenn sie augesprochen worden ist.
Der Anspruch wegen Fainilienverhültnisseu muß von dem Vater, beziehungsweise voll der AOltter, oder von dem Pfleger der elternlosen Geschwister vorgebracht werden.
Aus eigenem Recht kann ein Militärpflichtiger auf Zurückstellung wegen Familienverhältnissen weder Au- sprllch machen, noch Verzicht leisten, da nur die Riicksicht für die Familie entscheidend ist, ilnd das Gesetz die Gelteiidinachung des Anspruchs vom Leben iliid Ver- lailgeii der Elterii, und in Absicht aus elternlose Geschwister vom Verlangen des Pflegers abhängig gemacht hat.

