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Lerwilligung einjähriger Dienstzeit.
nur obige Vorbedingung erfüllen, sind der Wohlthat einjähriger Dienstzeit theilhaftig.
Davon ausgeschlossen sind aber Sludirende, die, ohne die akadenrische Vorprüfullg erstanden zu haben, einzelne Collegien gaftweise besuchen, ferner sogenannte kunstgerechte Arbeiter, es wäre denn, daß Beflissenen der höheren Mechanik von Seiten des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens (früher des Innern) ein ähnliches Zeugniß, wie Künstlern, ausgestellt würde.
Ein Militärpflichtiger, der nach erstandener Vorprüfung mit Staatserlaubniß seine Studien bereits beendigt und eine Prüfung mit Erfolg erstanden hat, hat ebenfalls auf Verwilligung einjähriger Dienstzeit Anspruch, da es nicht darauf ankommt, ob eilt Militärpflichtiger sich zur Zeit der Aushebung auf der Universität befindet. (Erlisch, des O.-R.-R vonr 23. März 1844, Ziff. 462.) '
Ebenso Postpraktikanten, wenn sie nach vorangegangener akademischer Vorprüfullg die Staatserlallbniß zur Verfolgung einer wissenschaftlichen Laufbahn erhalten haben. (Entsch. des O.-R.-R vom 8. März 1862, Ziff. 429.)
Zu den einer hohelt Schule gleichsteheltdett Lehranstalten gehört auch die technische Abtheilnng der polytechnischen Schule in Stuttgart, daher Militärpflichtige, welche die im §. 28 der neuen organischen Bestimmungen für diese Schule (Reg.-Bl. von 1862, S. 116) ungeordnete Prüfung mit Erfolg erstanden haben, den Studirenden der Landesuniversität in Absicht auf Vergünstigung einjähriger Dienstzeit gleichgestellt sind. (Verf. des O.-R.-R. vom 28. Juni 1862, Ziff. 1379.)
Der Besuch einer zll den wissenschaftlichen Lehranstalten nicht zu zählenden Ackerbauschnlen des Landes kann nur dann einen Anspruch auf einjährige Dienstzeit begründen, wenn der Militärpflichtige mittelst erfolgreicher Erstehllng der akademischen Vorprüfung die Erlaubniß der Staatsbehörde zu wissenschaftlicher Ans- bildrmg in seinem Fach erhallen hat. (Entsch. des O.-R.-R. vom 17. März 1845, Ziff. 433.)

