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Lerwilligung einjähriger Dienstzeit.

nur obige Vorbedingung erfüllen, sind der Wohlthat einjähriger Dienstzeit theilhaftig.

Davon ausgeschlossen sind aber Sludirende, die, ohne die akadenrische Vorprüfullg erstanden zu haben, einzelne Collegien gaftweise besuchen, ferner so­genannte kunstgerechte Arbeiter, es wäre denn, daß Be­flissenen der höheren Mechanik von Seiten des Mini­steriums des Kirchen- und Schulwesens (früher des Innern) ein ähnliches Zeugniß, wie Künstlern, ausge­stellt würde.

Ein Militärpflichtiger, der nach erstandener Vor­prüfung mit Staatserlaubniß seine Studien bereits be­endigt und eine Prüfung mit Erfolg erstanden hat, hat ebenfalls auf Verwilligung einjähriger Dienstzeit Anspruch, da es nicht darauf ankommt, ob eilt Mili­tärpflichtiger sich zur Zeit der Aushebung auf der Uni­versität befindet. (Erlisch, des O.-R.-R vonr 23. März 1844, Ziff. 462.) '

Ebenso Postpraktikanten, wenn sie nach vorange­gangener akademischer Vorprüfullg die Staatserlallbniß zur Verfolgung einer wissenschaftlichen Laufbahn erhal­ten haben. (Entsch. des O.-R.-R vom 8. März 1862, Ziff. 429.)

Zu den einer hohelt Schule gleichsteheltdett Lehran­stalten gehört auch die technische Abtheilnng der poly­technischen Schule in Stuttgart, daher Militärpflichtige, welche die im §. 28 der neuen organischen Bestimmun­gen für diese Schule (Reg.-Bl. von 1862, S. 116) ungeordnete Prüfung mit Erfolg erstanden haben, den Studirenden der Landesuniversität in Absicht auf Ver­günstigung einjähriger Dienstzeit gleichgestellt sind. (Verf. des O.-R.-R. vom 28. Juni 1862, Ziff. 1379.)

Der Besuch einer zll den wissenschaftlichen Lehran­stalten nicht zu zählenden Ackerbauschnlen des Landes kann nur dann einen Anspruch auf einjährige Dienst­zeit begründen, wenn der Militärpflichtige mittelst er­folgreicher Erstehllng der akademischen Vorprüfung die Erlaubniß der Staatsbehörde zu wissenschaftlicher Ans- bildrmg in seinem Fach erhallen hat. (Entsch. des O.-R.-R. vom 17. März 1845, Ziff. 433.)