Bewilligung einjähriger Dienstzeit.
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Wegen Berufs zurückgestellte Theologiestudirende, welche ihren Beruf verlassen und zu einer anderen Fakultät übergehen, haben Anspruch auf Verwilligung Einjähriger Dienstzeit. (§. 109 der Jnstr.)
Ebenso die zuni Postsache übertretenden, wegen Berufs zurückgestellt gewesenen Theologiestudirenden, sobald sie den Nachweis geliefert, daß sie behufs der Vorbereitung auf die niedere Postdienstprüfung einer Poststelle zugetheilt worden sind. (Entsch. des O.-R.-R. vom 14. März 1863, Ziff. 477.)
Geometer werden nicht unter diejenigen gezählt, welche sich einer höheren Kunst widmen. (Entsch. des O.-R.-R. vom 21. März 1863, Ziff. 497.)
Bon den Gesuchen um Zulassung zur Knnstprüfung.
Gesuche um Zulassung zu der in den Monaten November und Dezember stattfindenden Kunstprüfung finb vor dem 1. November mit Beibericht des Oberamts und mit Zeugnissen über die Bildungslaufbahn und die Aufführung des Bittstellers bei denl Ministe- rimn des Kirchen- und Schulwesens (früher des Innern) einzureichen, welches hierauf über die Zulassung zur Prüfung erkennen wird.
Später eirckonnnende Gesuche haben keine Berücksichtigung zrr erwarten. (Vers, des Minist, des Innern vom 3. Sept. 1840, Reg.-Bl. S. 382.)
Anmerkung. Durch die am 28. Oktober 1849 erfolgte Trennung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens ist an die Stelle des nach Art. 32 des Kriegsdienstgesetzes mit Anordnung der Kunstprüfung beauftragten Ministeriums des Innern das des Kirchen- und Schulwesens getreten.
Bon der Anmeldung der Ansprüche ans Berwilligung Einjähriger Dienstzeit. (§. 22 und 103 der Jnstr.)
Ansprüche auf Verwilligung einjähriger Dienstzeit sollen schon bei der im Monat Dezember durch die Ortsbehörde stattfindenden Entwerfung der Ortsrekru- tirungsliste, oder in der Zwischenzeit, noch vor der Ziehung des Looses angemeldet werden, damit der Be- zirksrekrutirungsrath in seiner ersten Sitzung, welche sich

