50 Bewilligung einjährige Dienstzeit.

an die Ziehung des Looses anschließt, darüber entschei­den kann.

Die Geltendmachung des Anspruchs einjähriger Dienstzeit ist übrigens an keinen Termin ge­bunden.

Es ist jedoch eurem Militärpflichtigen, der auf diese Vergünstigung Anspruch macht, nach Art. 45, Schluß- satz des Kriegsdienstgesetzes ein peremtorischer Tennin zum Beweise seines Anspruchs atlzuberaumen uub ist dieser Beweistermin so 311 bemessen, daß der Bezirks- rekrutirrmgsrath noch vor dem Ablauf des durch Art. 54 des Kriegsdienstgesetzes gegebenen vierzigtägigen Zeit­raumes sein Erkenntnis; über den Anspruch abgeben kann. (Entsch. des O.-R.-R. vom 23. März 1854, Ziff. 469.)

Von den Personen, welche die Ansprüche ans Verwillignng Ein­jähriger Dienstzeit geltend zn machen haben. (§. 105 der Instr.)

Es ist Sache der Militärpflichtigeil selbst, die gesetz­liche Wohlthat in Allspruch zu nehmen, und diese Er­klärung entweder mündlich oder schriftlich, oder dllrch Bevollniächtigte, oder durch ihre Eltern oder Pfleger, die hierzll keiner Vollmacht. bedürfen, abzugeben oder darauf zu verzichten.

Bon dem Erkenntniß über den Anspruch. (Art. 45 des K.-D.-G. ß. 5t der Instr.)

Ueber die Ansprüche auf Verwilligung einjähri­ger Dienstzeit erkennt der Bezirksrekrutirungsrath mit Stinrmennlehrheit.

Non den Rekursen gegen abweisende Erkenntnisse. (Art. 47 des Ä.-D.-G. §. 57 und 58 der Instr.)

Der Rekurs gegen ein Erkenntniß, wodllrch ein solcher Anspruch von dem Bezirksrekriltirungsrath ver­worfen worden, geht an den Oberrekrutirnngsrath ltitb muß bei Verlust dieses Rechtsmittels binnen drei Tagen, von dem Tage der Eröffnung des Erkenntnisses an, dem Oberamte mündlich oder schriftlich angemeldet, itnb zu dessen Allsführung, wenn sie nicht gleich mit der Anmeldung verbunden wird, dem Betheiligteil durch