Bon den Anshebungsbeliörden.

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diejenigen Mitglieder keinen Antheil nehinen, welche nüt dein Militärpflichtigeil, non dessen Person es sich handelt, iin ersten oder zweiten Grade (ilach bürgerlicher Be­rechnungsweise) verwandt oder verschwägert sind.

In einein solchen Falle tritt für den Oberamtmann der gesetzliche, für ein anderes Mitglied einer der ge­wählten Stellvertreter ein.

Bei Verhinderilng des Aintsversaimnluilgsaktuars hat der Oberamtmann dessen Stellvertretuilg in geeig­neter Weise anzuordnen.

Verpflichtung der Mitglieder des Beprksrekrnürungsrctths.

(§. 49 der Instr.)

Die Verpflichtung der Mitglieder des Bezirks-Re- krutiruilgsrathS geschieht öffentlich in der ersten Sitzung durch beit Oberamtmann.

Sollte ein für die vorangegangene Aushebung ge­wähltes uild daiicals verpflichtetes Mitglied zu gleichem Zlvecke für die ilächstfolgende Aushebung wieder gewählt wordeil seiil, so genügt es an einer Hiinveisung aus den frtiher abgelegteil Eid.

Weiteres über die Berwmidlschaftsverhältiiisse.

Eiil Atitglied des Bezirksrekrutirungsraths oder der Musterungskommission ist, luenn es in den oben ange- gebeneii Verwaildtschafts- oder Schwägerschastsverhält- nissell mit einem Militärpflichtigen steht, keineswegs von der Theilnabiile ait allen Berhaudluilgen ausge- schlosseu, sonderil hat sich ilur für diesen besonderen Fall der Abstimmung und Einnlischung zu enthalten ilild in vorgeschriebener Weise vertreten zu lassen. (Entsch. des Ö.-R.-R. voiil 29. Januar 1844. Ziff. 53.)

Das Gleiche ist uilter obiger Voraussetzung von dem Aktuar zu beobachten; jedoch liegt fein Grund vor, diesen Beamten auch von der Loosziehung auszuschließen, da demselben bei den angeordnetell Controlemaßregeln durchaus kein Eiilfluß auf das Ergebniß der Loosziehung möglich ist. (Entsch. des O.-N.-R. vont 22. Februar 1844 Ziff. 177.)

Außerdem müßte jeder Ailsschließungsgrund obiger

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