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Bon den AuShebungsbehörden.
Beamten wegfallen, wenn die Erklärung abgegeben ist, daß der Militärpflichtige, der sich in dem obenerwähnten Berwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse befindet, ohne einen Berücksichtigungsanspruch geltend zu machen, oder sich der körperlichen Untersuchung unterwerfen zu wollen, durch Stellung eines Ersatzmannes den Dienst im aktiven Heere abzuleisten gedenke. (Entsch. des O.-R.-R. vom 29. Januar 1844, Ziff. 53.)
Vorsitz und Funktionen des Obercnntmanns bei den Vorhand'
lungen des Bczirksrekrutirnngsraths. (§. 50 der Jnstr.)
Den Vorsitz führt der Oberamtmann, der zugleich die Stelle des Referenten versieht, nachdem er die zum Erkenntnisse des Bezirksrekrutirungsraths geeigneten Fälle für die Entscheidung so weit als möglich vorbereitet hat. Auch fällt dem Oberamtmann die Ausfertigung und Artsführung aller Beschlüsse und Verfügungen des Bezirksrekrutirungsraths anheim. Die Berichte, welche der Oberamtmann im Nanren des Bezirksrekrutirungs- raths erstattet, werden vor: den: Aktuar kontrasignirt.
In der Zwischenzeit, während der Bezirksrekrutir- ungsrath nicht versammelt ist, besorgt der Oberamt- mann alle von der Entscheidung des Letzteren unabhängigen, auf die Verhältnisse der Militärpflichtigen Bezug habenden Geschäfte, wie denn derselbe das Rekru- tirungs-Geschäft im Bezirks-Verfahren, in so w e it so lch es nicht von den Entscheidungen des Bezirksrekrutirungsraths und der Musterungskommission abhängt, bis zum Schlüße der Aushebung zu besorgen, und das Staats-Interesse zu vertreten hat. (§. 59 der Jnstr.)
Von der Musterungs-Kommission. (Art. 26 des K.-D.-G.)
Zur Untersuchung der Diensttüchtigkeit der Militärpflichtigen tritt in jedem Bezirke die Musterungskommission zusammen.
Sie wird gebildet ans dem Oberamtmann des Bezirks, und dem Oberamtsarzte eines andern Bezirks, sodann einen: vom Kriegsministerium abzuordnenden Offizier, und einem Militärärzte.

