Von den Aushebungsbehörden.
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Der Oberbeamte hat den Vorsitz und die Geschäftsleitung.
Stellvertretung der militärischen Mitglieder in Kriegszeiten.
(Art. 26 des K.-D.-G.)
Wenn in Kriegszeiten die Absendung des einen oder des andern der beiden militärischen Mitglieder nicht sollte geschehen können, so wird statt des Militärarztes ein zweiter Eivilarzt, und statt des Offiziers ein Be- anlter aus einem andern Bezirk abgeordnet.
Bezeichnung der Oberamtsärzte für die einzelnen Bezirke.
(tz. 62 der Jnstr.)
Den Oberanltsärzten wird der Bezirk, in welchem sie der Musterung anzulvohnen haben, mittelst Erlasses an ihr vorgesetztes Oberamt zugewiesen werden.
Bezeichnung der militärischen Mitglieder. (§. 62 der Jnstr.)
Die Musterungsoffiziere und Militärärzte erhalten ihre Vollmacht durch den Kriegsminister.
Benachrichlignng der Oberämter über die Zusammensetzung der Musterungs-Kommissionen. (8. 62 der Jnstr.)
Den Oberämtern werden unmittelbar vor der Musterung die Personen angezeigt, welche als Mitglieder der Mllsterungskommission im Bezirke bestellt sind.
Stellvertretung der militärischen Mitglieder im Erkranknngsfalle. (8. 63 der Jnstr.)
Wenll auf den Rundreisen, welche die rnilitärischen Mitglieder der Musterungskommissionen zu lnachen haben, eines derselben durch plötzliches Erkranken verhindert werden sollte, dem Geschäfte anzuwohnen, und die Zeit nicht erlaubt, ein anderes militärisches Mitglied , als Stellvertreter zu bestellen, so hat das Oberamt, an dessen Bezirk die Reihe der Mllsterung steht, statt des Militärarztes einen andern in der Nähe befindlichen Arzt, und statt des Offiziers einen hierzu geeigneten öffentlichen Diener mit der Stellvertretung zu beauftragen lind für diese Funktion besonders zu verpflichten.

