Von den Anshebungöbchörden.
Verwandtschafts-Bcrhältniß der Mitglieder der tviusternngs-Kom- mifsionen mit Militärpflichtigen. (§. 63 der Jnstr.)
Wäre ein Atitglied der Musterungskommission mit einem Militärpflichtigen im ersten oder ziveiten Grade (nach bürgerlicher Berechnungsweise) verwandt oder verschwägert, so wird der Oberamtmann für diesen besondern Fall die Stellvertretung auf gleiche Weise einleiten, sich selbst aber dilrch seinen gesetzlichen Amtsverweser vertreten lassen.
Verhandlungen der Mnstcrnngskommissioncn. (§. 64 der Jnstr.)
Das Verhältniß der Mitglieder der Atusterungs- konninssion ist collegialisch.
Der Vorsitz ist "dem Oberamtmann übertragen, unbeschadet des Rangverhältnisses, das etwa einen: andern Mitgliede den Vorzug gebei: könnte.
Anwohncn der Ortövorsteher bei den Verhandlungen der Musterungskommissionen. (§. 64 der Jnstr)
Den Verhandlungen der Musterungskommission, soweit sie das Messen der Militärpflichtige:: und das Fällen des Erkenntnisses über die Diensttiichtigkeit aus Grund des ärztlichen Gutachtens betreffen, haben die ersten Ortsvorsteher, in deren Geineinde Militärpflichtige vorhanden sind, anzuwohnen.
Beschlüsse der Musterungskommissionen. (Art. 60 des K.-T'.-G.
(§. 87 der Jnstr.)
Die Beschlüsse der Musterungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Jedes Mitglied hat seine Stinnne nach gewissenhafter Ueberzeugung abzugeben.
Der Vorsitzende hat eine zählende Stinnne.
Das übereinstimmende Gutachten beider Aerzte wird zwar die mitentscheidenden, nicht kunstverständigen Mitglieder in der Regel zun: Beitritt bestimmen, bindet sie aber nicht, wenn sie gegründete Ursache zu haben glauben, von der Ansicht der Kunstverständigen abzuweichen.

