1Q8 Bon der Musterung der Militärpflichtigen.

oder zur Landwehr bezeichliei. Einen Alilitürpflichtigen aber, der zur Einreihung iu das aktive Heer bestimmt worden ist, und unterlassen hat, innerhalb der ersten dreißig Tage nach dem Musterungs- terutin vor seiner Behörde sich zu stellen, treffen die gesetzlichen Folgen der Widerspenstigkeit.

Verbindlichkeit zum Erscheinen bei der Musterung desjenigen Bezirks, wclebem der Nt i l itür p f l ich ti ge anqrhört.

(§. 69 der Instr.)

In der Regel ist nur die Musterungskommission desjenigell Bezirks, deui ein Militärpflichtiger angehört, zur Erkenntnißsällnng wegen Diensttanglichkeit zuständig, soweit nicht der Oberrekrntirungsrath bei Stinnnen- gleichheit unter den Mitgliederll der Acusterungskom- rnissiou, oder, wenn Letztere nicht inehr versalrrmelt ist, 51 t entscheiden hat.

In eineln andern Bezirke, als in welchen: er re- krutirultgspflichlig ist, kann ein Militärpflichtiger nur entweder in den hiellach bezeichneten Fällen, oder in Folge besonderer Ermächtigung des Oberrekrutirnngs- raths zi:r Mllsternng zugelasselt werdeil.

Gesuche um Dispensation vom persönlichen Erscheinen bet der Musterung.

Das Kriegsdiellstgesetz bestimmt in Art. 48 die Fälle genau, in welchen ein Militärpflichtiger von der Musterung wegbleiben darf. Alle Jünglinge, welche sich nicht in einen: dieser Fülle befillden, müssen sich persönlich stelle:: und einer Visitation durch die Musterungskommission unterwerfen. Es ist weder der höher:: nnlitärischen, noch irgend einer andern Behörde die Befugnis: tibertragen, Einzelne wegen Gebrechen, welche sie zürn Militärdienst untüchtig machen, von der Stellung vor der Musterungskomnlission zu dispensiren. Auch ist keine Medicinalbehörde bestinnnt, welche über solche Gebrechen zu eognosciren hätte, und ebensowenig über das Verfahren, welche bei einer solchen Cognition einzuhalten wäre, eine Vorschrift gegeben. Das Gesetz verlangt vielniehr, daß tiber die Tüchtigkeit der Mili-