Von der Musterung der Militärpflichtigen. 109
tärpflichtigen erst im eittfdjeibeitbeu Zeitpunkt und über Alle zugleich erkannt werde und es hat hiefür bestimmte Organe aufgestellt und ein besonderes Verfahren vorgeschrieben. Von obiger Regel hält der Oberrekrutirilngsrath eilte weitere Ausnahme, als welche das Gesetz ausgestellt hat, nicht für zulässig, daher er bisher alle Dispensationsgesuche dieser Art zurückgeloiesen hat. (Thesis d.O.-R.-R. vom 10. Juli 1847, Ziff. 1917. )
Blnstcrnng der Stndircnden ain Sitze der Landesuniversität.
(tz. 70 der Instr.)
Die S t u d i r e n d e n werden an einem hiezu bestimmten und bekarmt zu machenden Tage anr Sitze der Landesuniversität, sofern sie sich an solcher anfhalten, der Musterung unterworfen.
Zur Musterung am Sitze der Landes Universität werden aus ihr Ansuchen auch solche Militärpflichtige zugelassen, welche als Hospites daselbst sich aufhalten. (Vers. d. O.-R.-R. vom 3. März 1856, Ziff. 200.)
Die auf einer fremden Universität Studi- renden, sowie diejenigen, welche durch das consi- lium abeuncli von der Landesuniversität weggewiesen sind, haben sich bei der Musterung des Bezirks, denr sie als militärpflichtig angehüren, eirizufinden.
Für die Musterung der Stndirenden an der Landesuniversität sind folgende Bestimmungen gegeben:
Die Oberämter, deren Bezirk militärpflichtige auf der Landesuniversität Studirende angehören, haben Auszüge aus der Ziehungsliste dem Oberamie Tübingen nach der Loosziehung, jedenfalls aber noch vor der daselbst stattfindenden Musterung zu übergeben. Damit aber in Folge verspäteten Ginlaufs derselben keiner bei der Musterung übersehen wird, wird das Oberamt Tübingen unter Rücksprache mit der akademischen Behörde ein Verzeichniß der an der Universität studiren- den Militärpflichtigen anfnehmen lassen.
Bei der körperlichen Untersuchung sind solche Einrichtungen zu treffen, daß nicht nur der größte Anstand herrsche, sondern überhaupt jeder Anlaß zu Klagen möglichst vermieden werde.

