Von der Musterung der Militärpflichtigen. 109

tärpflichtigen erst im eittfdjeibeitbeu Zeitpunkt und über Alle zugleich erkannt werde und es hat hiefür bestimmte Organe aufgestellt und ein besonderes Verfahren vorgeschrieben. Von obiger Regel hält der Oberrekrutirilngsrath eilte weitere Ausnahme, als welche das Gesetz ausgestellt hat, nicht für zulässig, daher er bisher alle Dispensationsgesuche dieser Art zurückgeloiesen hat. (Thesis d.O.-R.-R. vom 10. Juli 1847, Ziff. 1917. )

Blnstcrnng der Stndircnden ain Sitze der Landesuniversität.

(tz. 70 der Instr.)

Die S t u d i r e n d e n werden an einem hiezu be­stimmten und bekarmt zu machenden Tage anr Sitze der Landesuniversität, sofern sie sich an solcher anfhalten, der Musterung unterworfen.

Zur Musterung am Sitze der Landes Universität werden aus ihr Ansuchen auch solche Militärpflich­tige zugelassen, welche als Hospites daselbst sich auf­halten. (Vers. d. O.-R.-R. vom 3. März 1856, Ziff. 200.)

Die auf einer fremden Universität Studi- renden, sowie diejenigen, welche durch das consi- lium abeuncli von der Landesuniversität weggewie­sen sind, haben sich bei der Musterung des Bezirks, denr sie als militärpflichtig angehüren, eirizufinden.

Für die Musterung der Stndirenden an der Landes­universität sind folgende Bestimmungen gegeben:

Die Oberämter, deren Bezirk militärpflichtige auf der Landesuniversität Studirende angehören, haben Auszüge aus der Ziehungsliste dem Oberamie Tübingen nach der Loosziehung, jedenfalls aber noch vor der da­selbst stattfindenden Musterung zu übergeben. Damit aber in Folge verspäteten Ginlaufs derselben keiner bei der Musterung übersehen wird, wird das Oberamt Tübingen unter Rücksprache mit der akademischen Be­hörde ein Verzeichniß der an der Universität studiren- den Militärpflichtigen anfnehmen lassen.

Bei der körperlichen Untersuchung sind solche Ein­richtungen zu treffen, daß nicht nur der größte An­stand herrsche, sondern überhaupt jeder Anlaß zu Klagen möglichst vermieden werde.