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Von der Musterung der Militärpflichtigen.

Was die Reihenfolge betrifft, in welcher die ein­zelnen Studirenden zur körperlichen Untersuchung vor- zurufen find, so ist solche nach der alphabetischen Ord­nung der Oberämter, denen die Militärpflichtigen an­gehören, sofort aber nach der Ordnung der gezogenen Loosnummern gu bestimmen.

Die Visitationslisten bleiben beim Obernmt Tübingen aufbewahrt.

Das Musterungsergebniß wird in die eingekom­menen Auszüge aus den Ziehungslisten tibertragen und ist deren Rücksendung möglichst zu beschleunigen. (Vers, des O.-R.-R. vom 1. Febr. 1844, Ziff. 57.)

Musterung der Uurerlehrcr und Schulgehülfen, der Caudidateu der Forst- und lr'audmirthschaft, der Ackerbauschüler, Polytechniker, lLoiwiktoreu, Gymuasisten und Seminaristen, (ß. 71 der Instr. und alljährliche öffentliche Vorladung.)

u n t er t e h r e r mtb Schulgehülfen, deßgleichen die militärpflichtigen Zöglinge der lau d-und forst- wirthschaftlichen Akademie, der Ackerbauschu­len in Ellwangen, Ochsenhausen und Kirchberg, der polytechnischen Schule, der katholischen Eon- vikte zu Ehingen und Rottweil, sowie der K. Gym­nasien und der Schullehrerseminarien des Lan­des dürfen in demjenigen Bezirke, in welchem die Schul­anstalt, bei der sie angestellt sind, oder die betreffende Lehranstalt sich befindet, gleichfalls zur Musterung zu­gelassen werden, wobei dasselbe Verfahren, wie bei den Studirenden zu beobachten ist.

Musterung der Berhafteteu. (§, 72 der gustr.)

Militärpflichtige, welche der Untersuchung oder der Strafe wegen gefangen sitzen, sollen in dem Bezirke, in welchem sie sich in Haft befinden, der Musterung unterworfen iverden.

Diese Bestimmung wird auch auf solche Militär­pflichtige angewendet, welche in einer Besch äs t i g u ng s- anstalt sich befinden.