Von der Musterung der Militärpflichtigen.
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Behandlung der Militärpflichtige» aus Orten, in denen die Men- schenpocten herrschen, bei der Musterung.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zur Zeit der Mllsternng wegen altsgebrochener Menschenpocken in polizeilich abgesperrten Häusern befinden, uiögen sie NlNl selbst an den Pocken erkrankt sein oder nicht, dürfen an der Bezirksmusterung nicht Theil nehrnen.
Der Absperrung eines Hauses durch eine Sicherheitswache ist die polizeilich verordnete Anbringung einer Warnungstafel bezüglich der vorhin bezeichneten Folge gleich zit achtelt.
Militärpflichtige, welche all den Pocken erkrankt waren und deren Absperrung krtrz zuvor aufgehört hat, sind voll der Theilnahme all der Mltsterltng nicht ans- geschlossen.
Die ans obigem Grunde bei der Musterltilg nicht erschieneltelt Militärpflichtigen sind nach Allfhebllng der Sperre unter Beobachtung der in ß. 174 der Instruktion zum Kriegsdienstgesetze gegebenen Bestimmungen zur Nachvisitation all beit Oberrekrutirungsrath eillzuschicken.
Sollte je der außerordentliche Fall des Ausbruchs einer vollständigen Pocken-Epidelnie in einem Orte und die Absperrung einer ganzen Gemeinde zur Zeit der Musterung eintreten, so hat das Oberamt irnverlveilt an den Oberrekrutirungsrath zu berichten, bmitit wegen der Behandlung der Militärpflichtigen des betreffenden Orts die erforderliche Verfügung getroffen werden kann. (Vers, des O.-R.-R. voni 15. Sept. 1863, Ziff. 1568.)
Musterungs-Verfahren. (§. 73 der Jnstr.)
Die Mllfterung beginnt nach der Reihenfolge der Ziehungsliste mit Prüfung des Meßgehalts.
Messen der Militärpflichtigen. (§, 75, 76 und 77 der Jnstr.)
Die Militärpflichtigen werden innner von zehn zu zehn nach der Folge der Loosnmnmern vorgerufen, und, nachdem sich die Ortsvorsteher von der Identität der Personen überzeugt haben, gemessen.
Das Messen geschieht unter besonderer Aufsicht des Musterungsoffiziers durch einen Sachverständigen, wozu

