112

Bon der Musterung der MiUtärpflichUgeu.

der Landjägerstationskommandant verwendet werden kann. Der Meßgehalt wird nach jeder Meßnng laut verkün­det, wobei der Oberanttlnann sich von der Richtigkeit der Meßnng zu überzeugen hat.

Uebrigens ist die Frage, ob ein Militärpflichtiger wegen mangelnder Körpergröße untüchtig zu erklären oder zur nächsten Zahresmnsterung zu verweisen sei, keineswegs von der einseitigen Entscheidung des Offi­ziers abhängig, vielmehr haben bei zweifelhaften! Meß, oder wenn zwischen dem Oberamt und dem Offizier Meinungsverschiedenheit vorwaltet, sämmtliche Mitglie- der der Musterungskommission abzustimmen.

Beim Messen werden die Militärpflichtigen in senk­rechter Haltung und aus den Hüften gehoben, mit ein­wärts gezogenen!Kinn und angeschlossenen Knieen, auf den Strümpfen, bei zweifelhaftem Ateßgehalt aber auf den bloßen Füßen so unter das Meßinstrument gestellt, daß die Fersen einwärts, die Zehen etwas aus­wärts gerichtet sind.

Körperliche Untersuchung der Milirärpflichngeu. (§. 79 bis 83 der Justr.)

Auf das Messen folgt die körperliche Unter­suchung durch die Aerzte.

Die Militärpflichtigen müssen mit rein gewaschenen! Körper und reiner Wäsche vor der Mnsterungskommis- sion erscheinen.

Ihre Ueberweisung an die Aerzte geschieht parthien- weise auf den Grund der Bisitationslisten, in welchen nach der Folge der Loosnunnner immer je .1.0 Mann zu verzeichnen sind.

Sie werden durch eine Urkundsperson zmn Visi- tationsziinnier geleitet.

Die Untersuchung ist unter Beobachtung des An­standes, und mit möglichster Schonung des Zartgefühls, gemeinschaftlich von beiden Aerzten, hinter einen! Schirme (spanischer Wand) vorzunehmen. In­zwischen bleiben die andern Mitglieder der Musterungs­kommission mit dem Aktuar im Sitzungszimmer zurück, um mit dein Messen fortzufahren. Sie können aber,