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Bon der Musterung der MiUtärpflichUgeu.
der Landjägerstationskommandant verwendet werden kann. Der Meßgehalt wird nach jeder Meßnng laut verkündet, wobei der Oberanttlnann sich von der Richtigkeit der Meßnng zu überzeugen hat.
Uebrigens ist die Frage, ob ein Militärpflichtiger wegen mangelnder Körpergröße untüchtig zu erklären oder zur nächsten Zahresmnsterung zu verweisen sei, keineswegs von der einseitigen Entscheidung des Offiziers abhängig, vielmehr haben bei zweifelhaften! Meß, oder wenn zwischen dem Oberamt und dem Offizier Meinungsverschiedenheit vorwaltet, sämmtliche Mitglie- der der Musterungskommission abzustimmen.
Beim Messen werden die Militärpflichtigen in senkrechter Haltung und aus den Hüften gehoben, mit einwärts gezogenen!Kinn und angeschlossenen Knieen, auf den Strümpfen, bei zweifelhaftem Ateßgehalt aber auf den bloßen Füßen so unter das Meßinstrument gestellt, daß die Fersen einwärts, die Zehen etwas auswärts gerichtet sind.
Körperliche Untersuchung der Milirärpflichngeu. (§. 79 bis 83 der Justr.)
Auf das Messen folgt die körperliche Untersuchung durch die Aerzte.
Die Militärpflichtigen müssen mit rein gewaschenen! Körper und reiner Wäsche vor der Mnsterungskommis- sion erscheinen.
Ihre Ueberweisung an die Aerzte geschieht parthien- weise auf den Grund der Bisitationslisten, in welchen nach der Folge der Loosnunnner immer je .1.0 Mann zu verzeichnen sind.
Sie werden durch eine Urkundsperson zmn Visi- tationsziinnier geleitet.
Die Untersuchung ist unter Beobachtung des Anstandes, und mit möglichster Schonung des Zartgefühls, gemeinschaftlich von beiden Aerzten, hinter einen! Schirme (spanischer Wand) vorzunehmen. Inzwischen bleiben die andern Mitglieder der Musterungskommission mit dem Aktuar im Sitzungszimmer zurück, um mit dein Messen fortzufahren. Sie können aber,

