150 Von der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres.

4) seinen Militärabschied, und, wenn in dem Auf­rufe besonders gestattet werden würde, daß Diejenigen, welche von dem Garnisonsorte ihres vorigen Regiments allzuweit entfernt sind, sich in dein ihrem Aufenthaltsorte nächstgelegenen Gar­nisonsorte, bei einenr andern Regiment ihrer Waffe, zur Aufnahme in die Einsteherliste melden dürfen, ein besonderes Aufführungszeugniß nebst Auszug aus dem Strafregister von seiner frühem Kommandobehörde.

Einstandsgeld des Eiustehers, welchen die Militärverwaltung stellt. (Art. 2 des Ges. B. vom 21. März 1861.)

Die Summe, für welche ein Exkapitulant, der als Stellvertreter zugelassen werden will, einzustehen ver­bunden ist, ist

a) wenn derselbe der Klasse der Unteroffiziere ange­hört, auf sechshundert Gulden, d) für alle übrigen Exkapitulanten aber auf fünf­hundert Gulden festgesetzt.

Verwendung der Einstandsgelder, der von der Militärverwaltung gestellten Eiusteher. (Art. 76 des K.-D.-G. Art. 1 des Zusatz­gesetzes vom 12. Jan. 1853.)

Von diesem Einstandsgelde sind auf Anweisung des Oberrekrutirungsraths 300 st. als Kaution an die Staatsschuldenzahluugskasse baar einzusenden, welche dem Einsteher mit vier Procent verzinst werden. Die weiteren 300 fl. sind an die Regimentskasse des Ein­stehers abzuliefern. (Art. 4 des Gesetzes B v. 21. März 1861.)

Hievon erhält der Einsteher 100 fl. baar auf die Hand, der Mehrbetrag für Unteroffiziere mit 200 st. und für Soldaten mit 100 fl. wird bis zum Ablauf der übernommenen Dienstzeit bei der Handgeldskasse verwaltet und dem Einsteher verzinst. (Pkt. 2 des Korpsbefehls vom 27. März 1861.)