158 Bon der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres.

Ebenso der Antheil des neuen Ersatzmannes, wenn die von ihm zu übernehmende Dienstzeit nicht über drei Jahre beträgt.

Beträgt der Dienstzeitrest mehr als drei Jahre, so hat das Guthaben des Ersatznrannes bis zum Ablauf der Dienstzeit stehen zu bleiben.

Ebenso hat ein vom Oberrekrutirungsrath zu be­stimmender Theil des Handgeldguthabens bei der Kasse stehen zu bleiben- wenn dasselbe den Betrag von 100 fl. übersteigt, selbst wenn der Dienstzeitrest 3 Jahre und weniger beträgt.

Das in der Handgeldskasse zurückbleibende Gut­haben des neuen Ersatzmanns muß unter allen Um­ständen mit 10 theilbar sein und wäre sich hiernach bei Abschließung der Einstandsvertrüge für den Fall zu richten, wenn nur der Antheil des Einstellers an dem Handgeldsguthaben zur Ablösung kommt.

Wird nur das Guthaben des Einstellers abgelöst, so ist der laufende Zins nur aus dem betreffenden Be­trage zu erheben, während derselbe aus dem in der Handgeldskasse zurückbleibenden Antheil des neuen Er­satzmannes diesem zukommt und bis zur Jahresabrech­nung stehen bleibt.

Beschwerdeführung bei Abweisung von Ersatzmanustellungsgesnchen.

(§. 155, Pkt. 4 der Instr.)

Wird Einer mit seinem Gesuche um Erlaubniß auf den Rest seiner Dienstzeit einen Ersatzmann stellen zu dürfen, von seiner Kommandobehörde zurückgewiesen, so darf seine etwaige Beschwerdeführung nur im mili­tärischen Dienstwege erfolgen.

Eltern oder Vormündern aber ist die schriftliche Beschwerdeführung bei dem Kriegsministerium nicht versagt.

Einftandssumme der Einsteher auf Dienstreste.

So lange der Einsteller das erste Dienstjahr nicht zurückgelegt hat, wird ihm die Erlaubniß zur Ersatz­mannstellung nur gegen Hinterlegung der gesetzlichen Einstandssumme von 600 fl. ertheilt. (§. 174 des 1. Bds, der K.-D.-O.)