Bon der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres. 159
Ist dagegen die Einsteherliste erschöpft oder hat der Einsteller das erste Dienstjahr zurückgelegt, so ist die Festsetzung der Einstandssumme der Privatübereinkunft der Betheiligten überlassen. (Art. 84, letzter Abs. des K.-D.-G.)
Einstandskaution der Einsteher auf Dienstreste. (Art. 76 des K.-D.-G. tz. 156 der Jnstr.)
Der Einsteller hat jedoch dafür zu sorgen, daß der Einsteher eine Kaution von dreihundert Gulden stelle.
Diese Kaution muß, bevor der Einsteher zugelassen wird, durch Hinterlegung bei der Amtspflege des Bezirks, in welchem der Einsteller militärpflichtig ist, in baarem Gelde entrichtet werden. (Art. 1 des Zusatz- Gesetzes vom 12. Januar 1853.)
Die Oberamtspflege stellt hiefür einen Original- Empfangschein aus, welcher vom Oberamt zu beglaubigen, zu siegeln und unverweilt an den Oberrekru- tirungsrath einzuschicken ist. (§. 157 der Jnstr.)
Sobald das Oberamt von der Annahnre des Einstehers Kenntniß erhält, wird die hinterlegte Summe durch die Oberanitspflege an die Staatsschuldenzahlungskasse abgeliefert und von dieser auf den Namen des Einstehers ein Schuldschein ausgestellt.
Während der Dienstzeit des Einstehers wird die Kautionssumme von der Staatsschuldenzahlungskasse mit vier Prozent verzinst. (Art. 76 des K.-D.-G.)
Handgeld der Einsteher ans Dicnstreste.
Bekommt der Einsteher ein Handgeld, welches die Summe von einhundert Gulden übersteigt, so ist dasselbe vollständig mit der Kaution bei der Oberamtspflege zu hinterlegen und auf erfolgte Anweisung an die Negimentskasse des Einstehers abzuliefern.
Der Oberrekrutirungsrath wird in jedem einzelnen Falle bestimnien, was hievon dem Einsteher baar auf die Hand zu geben und was bis zum Ablauf der über- nommerlen Dienstzeit bei der Handgeldskasse zu depo- niren ist. (Pkt. 5 des Korpsbefehl vom 27. März 1861.)

