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Von der Landwehr.
Diejenigen, welche in der ersten Kapitulation auf den Rest ihrer Dienstzeit einen Ersatzmann gestellt haben; (Art. 58, Lit. A. Ziff. 3 des K.-D.-G.)
4) welche erst nach der Aushebung in der Altersklasse, der sie als Inländer angehört hätten, eingewandert sind; (Art. 58, Lit A. Ziff. 4 des K.-D.-G.)
5) die bei der Aushebung ihrer Altersklasse Ueber- gangenen, wenn sie bei der späteren Aushebung von der Einreihung verschont geblieben oder wenn bei Entdeckung der Uebergehung seit der Aushebung in ihrer Altersklasse über sechs Jahre abgelaufen sind; (Art. 88 des K.-D.-G.)
6) die Aus- und Wiedereingewanderten, wenn sie bei der spätern Aushebung von der Einreihung verschont geblieben sind, oder einen Ersatzmann gestellt haben, oder erst nach Ablauf der Dienstzeit ihrer Altersklasse wieder eingewandert sind. (Art. 3 des Gesetzes vom 30. März 1852. Entsch. des O.-R.-R. vom 18. März 1861, Ziff. 539. Cir- cular-Erlaß vom 19. März 1861, Ziff. 568.)
Sämmtliche Landwehrpflichtige dieser Kategorieen umfassen die „nichtexerzirte Mannschaft" der Landwehr und behalten sie diese Bezeichnung auch dann noch bei, wenn sie zu den sechswöchigen Waffenübungen der Landwehr beigezogen worden sind.
Der Bestand der gesammten Landwehr enthält ferner unter der Bezeichnung „exerzirte Mannschaft":
7) Diejenigen, welche nach Vollendung des ihnen gestatteten einjährigen Dienstes (Art. 32 und 34 des Kriegsdienstgesetzes) aus dem Militär entlassen worden sind. (Art. 58, Lit. A. Ziff. 3 des K.-D.-G.)
B. Diejenigen, welche durch Aushebung berufen, oder als Freiwillige, oder als Stellvertreter ihre Dienstzeit im aktiven Heere vollendet haben. (Art. 58, Lit. B. des K.-D.-G.)
Unter diesen versteht man die „Exkapitulanten"

