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Von der Landwehr.

Diejenigen, welche in der ersten Kapitulation auf den Rest ihrer Dienstzeit einen Ersatzmann gestellt haben; (Art. 58, Lit. A. Ziff. 3 des K.-D.-G.)

4) welche erst nach der Aushebung in der Altersklasse, der sie als Inländer angehört hätten, eingewan­dert sind; (Art. 58, Lit A. Ziff. 4 des K.-D.-G.)

5) die bei der Aushebung ihrer Altersklasse Ueber- gangenen, wenn sie bei der späteren Aushebung von der Einreihung verschont geblieben oder wenn bei Entdeckung der Uebergehung seit der Aushe­bung in ihrer Altersklasse über sechs Jahre ab­gelaufen sind; (Art. 88 des K.-D.-G.)

6) die Aus- und Wiedereingewanderten, wenn sie bei der spätern Aushebung von der Einreihung ver­schont geblieben sind, oder einen Ersatzmann ge­stellt haben, oder erst nach Ablauf der Dienstzeit ihrer Altersklasse wieder eingewandert sind. (Art. 3 des Gesetzes vom 30. März 1852. Entsch. des O.-R.-R. vom 18. März 1861, Ziff. 539. Cir- cular-Erlaß vom 19. März 1861, Ziff. 568.)

Sämmtliche Landwehrpflichtige dieser Kategorieen umfassen dienichtexerzirte Mannschaft" der Landwehr und behalten sie diese Bezeichnung auch dann noch bei, wenn sie zu den sechswöchigen Waffen­übungen der Landwehr beigezogen worden sind.

Der Bestand der gesammten Landwehr enthält ferner unter der Bezeichnungexerzirte Mann­schaft":

7) Diejenigen, welche nach Vollendung des ihnen ge­statteten einjährigen Dienstes (Art. 32 und 34 des Kriegsdienstgesetzes) aus dem Militär ent­lassen worden sind. (Art. 58, Lit. A. Ziff. 3 des K.-D.-G.)

B. Diejenigen, welche durch Aushebung berufen, oder als Freiwillige, oder als Stellvertreter ihre Dienst­zeit im aktiven Heere vollendet haben. (Art. 58, Lit. B. des K.-D.-G.)

Unter diesen versteht man dieExkapitulanten"