Von der Landwehr.
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Emtheilung der Landwehr nach Altersklassen.
Die nichtexerzirte Landw ehrmannschast darf nur derjenigen Altersklasse zugetheilt werden, welche ihrem Lebensalter entspricht.
Hieher gehören insbesondere:
a) die bei früheren Aushebungen übergangenen, zu einer späteren Aushebung beigezogenen Militärpflichtigen ;
b) die wegen zeitlicher Untüchtigkeit zur nächsten Jahresmusterung Verwiesenen;
e) die Aus- und Wiedereingewanderten;
ä) die nach der Aushebung der Altersklasse, der sie als Inländer angehört hätten, Eingewanderten;
e) die krach Art. 5 des Kriegsdienstgesetzes Befreiten, wenn durch den inzlvischen erfolgten Tod ihrer Eltern der Befreiungsgrund weggesallen ist. (Pkt. 8 der Vers, des O.-R.-R. vorn 19. März 1861, Ziff. 568.)
k) die vor beendigter Dienstzeit aus dem aktiven Heere Entlassenen, wormUer auch Diejenigen, welche für den Rest ihrer eigenen Dienstzeit einen Ersatzmann gestellt haben. (Art. 71 des K.-D.-G.)
Ihr Austritt aus derselben erfolgt nur dann, wenn sie für diejenige Dienstpflicht, während welcher sie durch das Gesetz vo:n 24. Februar 1855 zur Verfügung des Kriegsmülisters gestellt sind, einen Ersatzmann stellen, itnb um zwei Altersklassen zilrückzustellen sind. (Art. 6 und 7 des Gesetzes L. vom 21. März 1861.)
Diejenigen, lvelche durch Stellung eines Ersatzmannes ihre Militärpflicht vorauserfüllt haben, werden derjenigen Altersklasse der Landwehr zugetheilt, welche zur Zeit ihrer Vorauserfüllung der Militärpflicht die jüngste bildete. (Art. 73 des K.-D.-G.)
Die Mannschaft der nichtexerzirten Landwehr wird der Infanterie allein zugetheilt. (Pkt. 4 des Korpsbefehls vom 20. Febr. 1844.)
Die Einjährigdienenden, welche ihre Dienstzeit später abgeleistet haben, verbleiben in der ihrem Lebensalter entsprechenden Altersklasse.

