Von der Landwehr.

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Emtheilung der Landwehr nach Altersklassen.

Die nichtexerzirte Landw ehrmannschast darf nur derjenigen Altersklasse zugetheilt werden, welche ihrem Lebensalter entspricht.

Hieher gehören insbesondere:

a) die bei früheren Aushebungen übergangenen, zu einer späteren Aushebung beigezogenen Militär­pflichtigen ;

b) die wegen zeitlicher Untüchtigkeit zur nächsten Jah­resmusterung Verwiesenen;

e) die Aus- und Wiedereingewanderten;

ä) die nach der Aushebung der Altersklasse, der sie als Inländer angehört hätten, Eingewanderten;

e) die krach Art. 5 des Kriegsdienstgesetzes Befreiten, wenn durch den inzlvischen erfolgten Tod ihrer Eltern der Befreiungsgrund weggesallen ist. (Pkt. 8 der Vers, des O.-R.-R. vorn 19. März 1861, Ziff. 568.)

k) die vor beendigter Dienstzeit aus dem aktiven Heere Entlassenen, wormUer auch Diejenigen, welche für den Rest ihrer eigenen Dienstzeit einen Er­satzmann gestellt haben. (Art. 71 des K.-D.-G.)

Ihr Austritt aus derselben erfolgt nur dann, wenn sie für diejenige Dienstpflicht, während welcher sie durch das Gesetz vo:n 24. Februar 1855 zur Verfügung des Kriegsmülisters gestellt sind, einen Ersatzmann stellen, itnb um zwei Altersklassen zilrückzustellen sind. (Art. 6 und 7 des Gesetzes L. vom 21. März 1861.)

Diejenigen, lvelche durch Stellung eines Ersatzman­nes ihre Militärpflicht vorauserfüllt haben, werden derjenigen Altersklasse der Landwehr zugetheilt, welche zur Zeit ihrer Vorauserfüllung der Militärpflicht die jüngste bildete. (Art. 73 des K.-D.-G.)

Die Mannschaft der nichtexerzirten Landwehr wird der Infanterie allein zugetheilt. (Pkt. 4 des Korpsbe­fehls vom 20. Febr. 1844.)

Die Einjährigdienenden, welche ihre Dienstzeit später abgeleistet haben, verbleiben in der ihrem Lebens­alter entsprechenden Altersklasse.