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Von bcr Landwehr.

Diejenigen Freiwilligen, welchen vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter die Begünstigung ein­jähriger Dienstzeit zugestanden worden ist, werden derselben Altersklasse zugetheilt, welche in dem Jahre ihres freiwilligen Eintritts durch Artshebung zuge- wachsen ist.

Alle Diejenigen, welche sechs Jahre und länger, jedoch nicht über zwölf Jahre im aktiven Heere ge­dient haben, werden, soferne sie überhaupt noch im landwehrpflichtigen Alter stehen, nach ihrer Beabschie- dung und dem gleichzeitigen Uebertritt in die Landwehr, imnrer der jüngsten Altersklasse der Exkapitulanten zu­getheilt. (Korpsbefehl vom 13. April 1844 dritt-

Tpfetp'T AbiliN t

Die vom 1. April 1862 bis 31. März 1863 be- abschiedeten Exkapitulanten z. B. gehören sämrntlich der Altersklasse 1862 an, und gehört somit ein am 30. März 1863 beabschiedeter Exkapitulant, der neun Jahre als Freiwilliger und Einsteher in denr aktiven Heere ge­dient hat, noch 1 Jahr und 1 Tag dem ersten und vom 1. April 1864 an dem zweiten Aufgebot an, in welchem er bis 31. Dezember 1865 zu verbleiben hat.

Bertheilung der Landwehr in die verschiedenen Aufgebote.

(Art. 59 des K.-D.-G.)

Die Landwehrmannschaft zerfällt in drei Aufgebote.

Das erste Aufgebot begreift:

1) die nach Art. 32 und 34 des Kriegsdienstgesetzes zu einjährigem Dienste im aktiven Heere Zu­gelassenen nach Bollendung dieses einen Dienst­jahrs, bis zum Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit ihrer Altersklasse;

2) die oben Seite 179 und 180 näher bezeichnete nichtexerzirte Mannschaft aus den vier jüng­sten Altersklassen;

3) die Exkapitulanten der beiden letzten Jahre.

Das zweite Aufgebot:

1) Die nach Art. 32 mtb 34 des Kriegsdienstgesetzes zu einjährigem Dienste im aktiven Heere Zu­gelassenen, nachdem sie bis zum Ablauf der gesetz-