Von der Landwehr.
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lichen Dienstzeit ihrer Altersklasse zur Verfügung des Kriegsministeriums gestanden haben;
2) die acht weiter rückwärts liegenden Altersklaffen der Nichtexerzirten Landwehrmannschaft;
3) Die Exkapitnlanten des dritten, vierten, fünften und sechsten Jahrgangs.
Das dritte Aufgebot enthält die aus den beiden ersten Aufgeboten zurückgestellten
1) Verheirateten und
2) Wittwer mit Kindern.
(Art. 59 und 61 des K.-D.-G. Art. 2 des Gesetzes A vom 21. März 1861.)
An das dritte Aufgebot kann die Reihe nur in dem Falle kommen, wenn die beiden ersten Aufgebote erschöpft sein sollten.
Das zweite SXufgebot aber darf so lange nicht in Anspruch genonnnen werden, als noch die erforderliche Mannschaftszahl in dem ersten Aufgebote vorhanden ist. (Art. 59 des K.-D.-G.)
Entbindung von der Landwehrpflicht. tArt. 60 des K.-D.-G.)
Von der Landwehrpflicht sind, wenn sie noch im pflichtigen Lebensalter stehen, entbunden:
1) Hof-, Staats-, Kirchen- und Schul-Diener, mit Inbegriff der Unterlehrer an Volksschulen, Körperschafts- und Gemeinde-Beamte, durchaus mit Ausschluß der niederen Officianten und Diener; die den Unterlehrern zugestandene Entbindung von der Landwehrpflicht, findet auf die Schulgehülfen keine Anwendung. (Pkt. 3 des Erl. des O.-N.-R. von: 19. April 1859, Ziff. 926.)
Die Entbindung von der Landwehrpflicht kommt nicht nur den Staatsdienern im engern Sinne (Dienstpragmatik §. 3.), sondern auch denjenigen im weitern Sinne (§. 4.) zu, nur darf die Anstellung, wenn sie auch eine widerrufliche ist, nicht blos eine provisorische sein, mn den Anspruch auf Entbindung zu begründen. (Entich. d. O.-R.-R. vom 9. Juni 1859,'Ziff. 2560.)
2) Diejenigen, welche nach vollendeten Universitäts-

