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Drittes H au ptftü <L.
Von der Grundfeste.
§. 24 .
Unter der Grundfeste versteht man die Grundgrube und den Grundbau. Die Grundgrube ist der Graben, darin die Mauer angelegt wird. Der Grundbau ist die Mauer, welche in der Grundgrube aufge- führet wird, und das ganze Gebäude unterstützen muß. Man muß keine Sorge, keine Kosten sparen, um die Grundfeste im Verhältnisse zu dem darauf stehenden Gebäude stark zu machen.
§. 25 .
Des Grundes Beschaffenheit untersuchet man auf verschiedene Art; man gräbt an mehreren Orten in die Erde etliche Schuhe tief, um sowol die Verschiedenheit, als die Tiefe der Lagen zu sehen. Man urthei- let davon auch nach den nahen Gebäuden. Gewächse, welche nur auf sandigem oder felsigem Boden zu wachsen pflegen, oder eine Menge Kieselsteine u. s. f. zeigen ein festes Erdreich an.
Baukunst. i 2

