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h - ' § 30.

1 Die Fußbreite oder die untere Breite des ^ Grundbaues soll breiter seyn, als die obere,

V diese größere Breite wird das Mauerrecht

.genannt.

' ' ' §. 31. ^

. . Penther's Rath ist, man soll den Grund-* r ; icut nach jedem zweiten oder dritten Schuh der Höhe einen Schuh auslaufen lassen. Es .. ."sei z. B. I. 2. Fig. A L gleich drei Fig. 2. : . Schuh, die Höhe des Grundbaues A O'gleich J sechs Schuh, so wird die unterste Breite

6 0 gleich sechs Schuh seyn, wenn nach zwei Schuh der Höhe Ein Schuh dem Aus­laufe gegeben wird; wird er aber nach drei Schuh gegeben, so wird C D gleich fünf Schuh seyn. Die schrägen Seiten A C,BD werden dem Drucke der Erde, welche durch Kalte und Feuchtigkeit aufschwillt, mehr als

I eine senkrechte widerstehen.

" ' ' §. 32.' ' «

Die Grundmauern werden entweder in .. gerader ^-Linie, oder stufenweise zurück ' ge- j » 1 -zogen,- oder geschmieget. Die mittlere Art, sagt - Penther,-ist mehr im Gebrauche, aber die . erstere ist-den Regeln der Festigkeit gemäßer.

Vielleicht zieht man jene dieser vor, weil sie bequemer ist, die Mauer auszurechnen.