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Zweites Hauptstück.
Von den Thüren.
8 . 78.
Die Thüren, durch welche man in die Gebäude oder aus einem Theile des Gebäudes in den andern kommen kann, sind nach Verschiedenheit deS Endzweckes in der Größe verschieden; die großen, die in die Gebäude führen, heißen Hauptthore, Thore, Portale; sind sie zum Durchfahren, Fahrthore, oder nur zum Durchgehen, Gehthore. Das Thor soll alS ein ansehnlicher Theil des Gebäudes in der Mitte der Vorderseite stehen, damit man bequem in jeden Theil des Gebäudes kommen möge; läßt aber der Raum oder die Lage dieses nicht zu, so kann man es auf die Seite setzen, aber dann muß man auch auf die andere Seite ein wahres, oder blindes Thor machen.
§. 79.
Insgemein soll die Höhe desselben weder über 20, noch unter 7 Schuh, die Breite aber weder über 10 oder 12, noch unter 8 \
Schuh seyn. Da ein Wagen meisten TheilS 6 bis 7 Schuh breit ist, so kann ein Fahrthor nicht weniger als 8 oder 9 Schuh in der Breite haben. Verhindert eine enge Gaffe die

