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§. 125 .

Da jeder Theil am gehörigen Orte an­zubringen ist, so soll die Küche, damit der Speisenvorrath durch die Hitze nicht beschä­digt werde, gegen Norden, geräumig und hell, an einer Ecke des Hauses, entfernt von den Gängen, wo man hin und her gehet, nahe bei dem Speisesaale, wenn es seyn kann, gebauet werden. Nahe an der Küche soll die Speisekammer, das Holzgewölbe, gutes Wasser und ein Ausguß seyn.

' §. 126 .

Die unterirdischen Theile werden zu Holz­gewölben und Weinkellern verwendet; nur dann, wenn Mangel an Raum ist, braucht man sie zu Küchen und Stallungen, weil sie finster und feucht sind. Der Weinkeller muß eine solche Breite haben, daß es genug Ikaum gebe, die Fässer zu legen, zu bewegen, und zu ihnen leicht und ungehindert zu kommen. Die Kellerstiege soll gerade seyn, damit man bequemer die Fässer u. dgl. hinab­lassen könne. Wegen der Hitze wird zuweilen ein Keller über den andern gebaut. UebrigenS werden Weinkeller so wie Getreidekästen oder Füllböden nicht auf die Mittagsseite eines Gebäudes angeleget.

§. 127 .

Die Ställe liegen zur Seite des Hauseö