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so sind die Ofendämpfe und die Ausdün­stungen anderer Körper der Gesundheit sehr schädlich. Daher es auch in den gemeinsten Wohnungen nicht unter 9 Schuh, in Bür­gerhäusern 10 bis 12 Schuh, auch wol noch darüber, in vornehmen Häusern aber doch nicht über 18 Schuh hoch seyn soll. Die Halbgeschosse, welche niedriger und also ungesunder sind, werden nur aus Noth zu­gelassen, und aus herrlichen Gebäuden ent­weder gänzlich verbannet, oder nur für die Hausbedientcn eingerichtet.

§. 124.

Der Unterstock muß etwas über die ebene Erde erhoben seyn, damit die Zimmer nicht feucht werden, damit man für die . Kellerfenster Raum gewinne, um sie über der ebenen Erde anzubringen, und damit die Vorübergehenden nicht hineinsehen können. Dieser untere Theil des Gebäudes wird ge­wöhnlich zu Wohnungen gemeiner Leute oder des Hausgesindes, für Küchen, Speise-, Holz- und Kohlenbehältnisse, dann für Ställe, Werk­stätten, Schenken, Buden, Bäder, Durchgänge, Einfahrten, Vorhäuser u. dgl. bestimmt, und zur größeren Festigkeit, zur Sicherheit der Einwohner, zur Vorsorge wider Feuersgefahr gewölbet.