70
so sind die Ofendämpfe und die Ausdünstungen anderer Körper der Gesundheit sehr schädlich. Daher es auch in den gemeinsten Wohnungen nicht unter 9 Schuh, in Bürgerhäusern 10 bis 12 Schuh, auch wol noch darüber, in vornehmen Häusern aber doch nicht über 18 Schuh hoch seyn soll. Die Halbgeschosse, welche niedriger und also ungesunder sind, werden nur aus Noth zugelassen, und aus herrlichen Gebäuden entweder gänzlich verbannet, oder nur für die Hausbedientcn eingerichtet.
§. 124.
Der Unterstock muß etwas über die ebene Erde erhoben seyn, damit die Zimmer nicht feucht werden, damit man für die . Kellerfenster Raum gewinne, um sie über der ebenen Erde anzubringen, und damit die Vorübergehenden nicht hineinsehen können. Dieser untere Theil des Gebäudes wird gewöhnlich zu Wohnungen gemeiner Leute oder des Hausgesindes, für Küchen, Speise-, Holz- und Kohlenbehältnisse, dann für Ställe, Werkstätten, Schenken, Buden, Bäder, Durchgänge, Einfahrten, Vorhäuser u. dgl. bestimmt, und zur größeren Festigkeit, zur Sicherheit der Einwohner, zur Vorsorge wider Feuersgefahr gewölbet.

