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bringen, die Ernte, und allerlei bei der Wirthschaft nöthigeS Geräth zu bewahren. Auch die Wohnung des Wirthes und seines Gesindes gehört zu den WirthschaftS - Ge­bäuden. Wir wollen hiervon das Nöthigste sagen.

§. 141 .

Die WirchschaftS-Gebäude müssen wie alle andern der Absicht gemäß, folglich be­quem, und weder größer noch kleiner seyn, -als sie der Landwirlh braucht. Sie müssen so wohlfeil als möglich, dabei aber auch fest und dauerhaft gebaut werden.

§. 142 .

Man machet Wirthschasts-Gebäude ins­gemein von Holz, besonders in Gebirgen, oder wo eS sonst dessen in Menge gibt. Man leget entweder ein Stück Holz über das andere, und verstopft die Ritze dazwi­schen mit Moose; oder man bedienet sich des Riegelwerkes, und füllet den Raum zwischen dem Holze mit Ziegeln oder mit Stack- und Kleiberwerk aus. Allein an Orten, wo es wenig Holz gibt, bedienet man sich der Steine oder auch wol bloß getrockneter, ungebrann­ter Ziegel; der letzteren Bauart ist schon oben Erwähnung geschehen. Hier ist noch eine Bauart anzuführen, welche gewisser Maßen das Mittel zwischen beiden ist.