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bringen, die Ernte, und allerlei bei der Wirthschaft nöthigeS Geräth zu bewahren. Auch die Wohnung des Wirthes und seines Gesindes gehört zu den WirthschaftS - Gebäuden. Wir wollen hiervon das Nöthigste sagen.
§. 141 .
Die WirchschaftS-Gebäude müssen wie alle andern der Absicht gemäß, folglich bequem, und weder größer noch kleiner seyn, -als sie der Landwirlh braucht. Sie müssen so wohlfeil als möglich, dabei aber auch fest und dauerhaft gebaut werden.
§. 142 .
Man machet Wirthschasts-Gebäude insgemein von Holz, besonders in Gebirgen, oder wo eS sonst dessen in Menge gibt. Man leget entweder ein Stück Holz über das andere, und verstopft die Ritze dazwischen mit Moose; oder man bedienet sich des Riegelwerkes, und füllet den Raum zwischen dem Holze mit Ziegeln oder mit Stack- und Kleiberwerk aus. Allein an Orten, wo es wenig Holz gibt, bedienet man sich der Steine oder auch wol bloß getrockneter, ungebrannter Ziegel; der letzteren Bauart ist schon oben Erwähnung geschehen. Hier ist noch eine Bauart anzuführen, welche gewisser Maßen das Mittel zwischen beiden ist.

