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Gebäude angebrachten Ordnungen in genauer Verbindung stehen, und mit ihrem Charakter übereinstimmen müssen; dergleichen find die Geländer, die Giebeldächer (Fron­tons), Bilderblinden (Nischen), Pfor­ten (Portale), Thüren, Fenster u. s. f.

§. 187.

, Die Geländer dienen, um Plätze einzufassen, oder von einander zu trennen, wie bei Spring­brunnen, in Kirchen, vor den Altären u. dgl.; dann zur Schutzwehre bei Anhöhen, als: bei großen Fenstern, Balkonen, Treppen, Gängen, Terrassen, Altanen, Brücken und auf den Häusern, wo sie wie ein'Kranz über dem Hauptgesimse herum geführet werden, und das Dach zum Theile verbergen. Da sie zu­gleich Brustlehnen sind, so soll ihre Höhe nicht über 3§ und nicht unter Schuh seyn. Es gibt undurchbrochene, wie das Mauer­geländer, und durchbrochene, wie das eiseme, das geschlungene und das Säulen - oder Dockengeländer (Balustrade). Die Haupt- theile des Geländers sind, der Höhe nach: der Geländerkranz oder die Brustlehne, der Geländerschaft oder die Docke, und das Fuß­gesims. Diese Theile verhalten sich zueinander wie die Theile der Säulenstühle. Der Länge nach sind die Haupttheile des Geländers die Fächer und die Postamente oder Würfel; die Fächer sind mit Federn., Geschlingen oder