. §. 211 .
Ein Grundriß ist die Zeichnung eines wagrecht durchschnittenen Gebäudes, welcher die Maße der Mauern, Fenster, Thore, Säulen, Pfeiler, ja auch der Zimmer darstellet; so wie man ste sieht, wenn der Grundbau aus dem Grundbette herauf auf allen Seiten gleich hoch aufgeführt ist.
8 . 212 .
Wenn der Hauptriß ausgezeichnet ist, muß die Dicke der Mauer angezeiget werden.
Es sei also Fig. 56. der Grundriß eines Hau- Fig. 56. ses von 2 Geschossen zu verfertigen. In daS Viereck des Hauptrisses ABCD schreibe man ein anderes gleich laufendes abdc einen Fuß weit entfernt hinein, um die Dicke der Bruft- lehne an den Fenstern anzudeuten, Hernack wieder ein anderes e f g li, 2f Fuß weit vom ersten, um die ganze Dicke der Mauern auszudrucken. Für die Oeffnung der Fenster ziehe man aus k in i, und aus m in c senkrechte Linien.
§. 213.
Die Schmiege der Mauer bei den Fenstern, wenn eine vonnöthen ist, wird bei größeren Rissen also gemacht: Man überträgt Fig. 57. von der Oeffnung A gegen C, und Fig. 57. von B gegen D 4 oder 5 Zoll; man zieht die senkrechten Linien CE und DF; von E und F nimmt man wieder 4 oder 5 Zoll gegen G und H. Die Punkte GC und HD werden durch Gerade verbunden, und geben die Schmiege.

