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8) Beide Theile übernehmen es, im Fall dieser Vertrag mit Beendigung des vierten Jahres erlöschen soll, die Miethe 4 Monate vorher aufzukünden; sollte diese Aufkündung unterbleiben, so hat gegenwärtiger Vertrag noch ein Jahr in allen Theilen seine Gültigkeit; während dieser Zeit aber soll derselbe weder durch Kauf, Verkauf oder Tausch aufgehoben werden.

St. Gallen den 24. Dezember 1843.

Rudolf Baumgartner.

H. Haltmeier.

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Pachtvertrag über eine Wiese.

Zwischen dem Herrn Rathsherr Joseph Anton Tschudi von Einfkedeln und dem Bauer Paulus Staub daselbst ist heute nachstehender Pachtvertrag geschlossen worden.

1) Es verpachtet der gedachte Herr Rathsherr Tschudi seine Wiese, genanntHeiligenfeld" sammt dem darauf stehen­den Stall an Bauer Paulus Staub auf 4 nacheinander folgende Jahre vom 1. März 1846 bis zum 1. März 1850 für einen jährlichen Zins von vierhundert und achtzig Schweizerfranken.

2) Der Pächter verspricht den Pachtzins jedes Jahr den 22. November pünktlich zu erlegen. Bleibt derselbe im Rückstand, so soll der Verpächter befugt sein, von dem Kontrakte abzugehen, die Wiese anderweitig zu verpachten, und von dem Pächter die Vergütung der ihm dadurch entstandenen Nachtheile und Kosten zu fordern.

3) Der Pächter verspricht ferner, das Gut gehörig anzu­bauen und zu bearbeiten, die vorhandenen Obstbäume ordentlich zu schneiden und zu pflegen, und überhaupt Alles zu thun, was ihm zuträglich und förderlich ist. Dagegen steht ihm frei, daraus nach seinem Belieben und Vortheil den möglichen Nutzen zu ziehen.

4) Hat der Pächter die darauf haftenden Beschwerden, als Unterhaltung der Brunnenleitung, sowie der Zäune und Mauern, zu übernehmen.

5) Die nothwendigen Reparaturen am Stalle übernimmt der Verpächter.

6) Der Verpächter behält sich vor, den Vertrag aufzuheben ohne Ersatz zu geben, wenn absichtliche Veruntreuungen