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icnige gültige Bürgschrsten leisten, der auch befähigt oder berech­tigt ist, Verträge abzuschließen. Gemeiniglich beurkundet der Bürge seine Verpflichtung durch seine Namensunterschrift, die er einfach ohne weitere Bemerkung der Obligation oder dem Schuld­schein beisetzt.

1 .

Bürgschein.

Ich Unterzeichneter bekenne hiermit, daß ich für eine Summe von hundert Gulden, welche Hr. H. Rauchenstein von Herrn Sieber, Kaufmann in hier als Darlehn empfangen hat, die Bürgschaft in der Art übernommen habe, daß im Fall der Hr. Rauchenstein dieses Anlehen nebil den bestimmten Zinsen s 4'/2 % nicht bis zu nächstem Silvestertage berichtigen sollte, ich als Bürge eintrete und mich verpflichte, diese Summe nebst Zinsen an Herrn Sieber ohne Widerrede zu bezahlen.

. Brugg den 14. August 1835. Anton Wydler.

2 .

Einfacher Bürgschein, welcher gewöhnlich unter den Schuldschein geschrieben wird.

Der Unterzeichnete verpflichtet sich für obige Summe von dreihundert Franken sammt Zins bis zur Bezahlung der For­derung als Bürge zu haften.

Ol den. N. N

3.

Schriftliche Verbürgung von mehrern Bürgern ausgestellt.

Wir Endesunterzeichnete verbürgen uns sowohl für dieje­nigen achthundert Gulden, welche Zimmermeister Heinrich Grü- ninger von Herrn Peter Dinner unter heutigem Datum als ein Darlehn erhalten hat, als auch für die Zinsen, welche für dieselben zu entrichten sind. Wir verpflichten uns hiezu mit unjerm ganzen Vermögen, und überlassen es dem Gläubiger, im Falle der Hauptschuldner nicht nach Abrede bezahlen könnte, uns Alle oder Einen von uns allein zur Bezahlung der gan­zen Schuld anzuhalten.

Hottingen den 26. Juni 1845.

Heinrich Streuli.

Abraham Isaak.

Jakob Wild.