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rverbsfleiß noch mehr gesteigert worden war, machte derselbe auch bald bewunderungswürdige Fortschritte, und die Staatsverwaltung sah sich bald in der Lage, die Schranken, welche sie Anfangs hier und da zu ziehen gezwungen war, fallen zu lassen, die Gewerbs- freyheit zu erweitern, und der Industrie, dem Erfindungsgeiste und der Gewerbsbetriebsamkeit in dem Maße, als dieselbe sich ausbreitete, und immer mehr sich empor hob, ein größeres Feld einzuräumen, und den wachsenden Bedürfnissen des Publicums entgegen zu kommen. So bildete sich allmählich das' gegenwärtige österreichische Gewerbs - System, das, gleich weit entfernt von Monopol und unbeschränkter Gewerbsfreyheit, jene richtige Mitte hält, in welcher der Gewerbsmann durch lohnenden Gewinn und Schutz vor unberechtigten Eingriffen, Reitz zur Vervollkommnung ftiner ^Erzeugnisse, das Publicum aber nicht nur in Absicht auf Billigkeit der Preise, sondern auch in Ansehung der Güte und Eleganz dev Waaren, feine Befriedigung findet.
Dieser Zustand der Dinge ist jedoch das Resultat eines behuthsamen, nicht übereilten Vorschrei- tens der Staatsverwaltungen ihren gesetzlichen Bestimmungen, die ihr Entstehen einer langen Reihe von Jahren verdanken.
Diese, in einer vieljährigen Periode zerstreuten Gesetze zu sammeln, und sie in eine systematische Ordnung zu bringen, ist der Zweck der gegenwärtigen Abhandlung.
Weil jedoch jede Provinz der österreichischen Monarchie ihre Eigenthümlichkeiten hat, weil ein

