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I. Abtheilung.

Von den Gewerben überhaupt. '

&Jte Gewerbe theiten sick t. in radicirte,

II. in verkäufliche/

III. in persönliche Gewerbe, und sie sind entweder'

IV. Polizey-Gewerbe, oder

V. Commerzial-Gewerbe.

h Abschnitt.

Von den radicirten Gewerben.

Dieser Abschnitt behandelt

ä) die Frage / was unter radicirten Gewerben verstan­den werde, und welche Gewerbe als radicirt an­zusehen seyen;

\ b) die Trennung radicirter Gewerke von dem Hause, auf dem sie haften, und ihre Transferirung auf andere Realitäten;

l * e) die Absicht der Staatsverwaltung und die Maß- V regeln zur Verminderung und endlichen Herbey-