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I. Abtheilung.
Von den Gewerben überhaupt. '
&Jte Gewerbe theiten sick t. in radicirte,
II. in verkäufliche/
III. in persönliche Gewerbe, und sie sind entweder'
IV. Polizey-Gewerbe, oder
V. Commerzial-Gewerbe.
h Abschnitt.
Von den radicirten Gewerben.
Dieser Abschnitt behandelt
ä) die Frage / was unter radicirten Gewerben verstanden werde, und welche Gewerbe als radicirt anzusehen seyen;
\ b) die Trennung radicirter Gewerke von dem Hause, auf dem sie haften, und ihre Transferirung auf andere Realitäten;
l * e) die Absicht der Staatsverwaltung und die Maß- V regeln zur Verminderung und endlichen Herbey-

