II. Abtheilung.

Von den Gewerben im Einzelnen.

XIV. Abschnitt.

Vott den für einzelne Gewerbs - Beschäftigungen bestehenden Vorschriften.

§. 158 .

Nachdem der Unterschied zwischen Commetzial - und Polizey-Gewerben bereits in der vorausgegangenen Ab­handlung gezeigt worden ist, so scheint es nicht mehr nothwendig, bey der Aufzählung der die einzelnen Gc- werbs-Gerechtsamen betreffenden Vorschriften in diese, oder eine andere, noch mehr unterscheidende Uuterabthei- lung derselben einzugeben.

Als die einfachste Behandlung des Gegenstandes er­scheint die Aufzählung der einzelnen Gewerbe, rücksicht­lich welcher besondere Vorschriften erschienen sind, in alphabetischer Ordnung, mit der jedesmahligen Bemer­kung , in wie fern das eine oder andere Gewerbe zu der Classe der Commerzial- oder Polizey - Gewerbe gehört.

Die Handluugs - und Fabriks-Befugnisse sind nicht besonders ausgeschieden, da sie in ihrer Wesenheit nichts anderes als Gewerbs-Befugnisse sind.

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