II. Abtheilung.
Von den Gewerben im Einzelnen.
XIV. Abschnitt.
Vott den für einzelne Gewerbs - Beschäftigungen bestehenden Vorschriften.
§. 158 .
Nachdem der Unterschied zwischen Commetzial - und Polizey-Gewerben bereits in der vorausgegangenen Abhandlung gezeigt worden ist, so scheint es nicht mehr nothwendig, bey der Aufzählung der die einzelnen Gc- werbs-Gerechtsamen betreffenden Vorschriften in diese, oder eine andere, noch mehr unterscheidende Uuterabthei- lung derselben einzugeben.
Als die einfachste Behandlung des Gegenstandes erscheint die Aufzählung der einzelnen Gewerbe, rücksichtlich welcher besondere Vorschriften erschienen sind, in alphabetischer Ordnung, mit der jedesmahligen Bemerkung , in wie fern das eine oder andere Gewerbe zu der Classe der Commerzial- oder Polizey - Gewerbe gehört.
Die Handluugs - und Fabriks-Befugnisse sind nicht besonders ausgeschieden, da sie in ihrer Wesenheit nichts anderes als Gewerbs-Befugnisse sind.
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