VI
Niederöfterreich mit seiner Residenzstadt, oder Böb- men mit seinen ausgebreiteten Gewerbs-Etablissements.
Dieser und der fernere Umstand, dasi all jene alteren Vorschriften, die durch neuere Bestimmungen gänzlich aufgehoben wurden, welche daher auf die gegenwärtige Gewerbs-Verfassung nicht den mindesten Einfluß mehr nehmen, weggelassen wurden, ist die Ursache, daß die gegenwärtige Abhandlung sich nur auf einen geringen Umfang beschränkt.
Uebrigens ist dieselbe durchaus nur auf practi- schen Nutzen berechnet; der Verfasser hat sich aller Gesctzes-Auslegungen, aller philosophischen Deduktionen und alles Raisonnements enthalten, und nur die Worte des Gesetzes hingestellt. Die Reichhaltigkeit der Gesetzgebung in diesem Zweige der öffentlichen Verwaltung zeigt sich bey dieser Gelegenheit im deutlichsten Lichte, da die Vorschriften in den verschiedenen Materien so in einander greifen, daß es kaum eines selbst gestellten Ueberganges von einem Gegenstände zum andern bedarf, und da kaum ein Fall in der praktischen Geschäftsverwaltung Vorkommen möchte, dessen Beantwortung nicht in der gegenwärtigen Abhandlung gefunden wird.
Dieses Werk dürfte daher nicht nur für den Beamten und den Geschäftsmann überhaupt von besonderem Vortheile seyn, da er überall Anhalks- puncte für seine Amtshandlung findet, und seinem Gedächtnisse für eine lange Periode der Vergangenheit nachgeholfen wird, sondern dasselbe möchte auch dem Gewerbsmanne, der hieraus seine Stellung,

