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Niederöfterreich mit seiner Residenzstadt, oder Böb- men mit seinen ausgebreiteten Gewerbs-Etablis­sements.

Dieser und der fernere Umstand, dasi all jene alteren Vorschriften, die durch neuere Bestimmun­gen gänzlich aufgehoben wurden, welche daher auf die gegenwärtige Gewerbs-Verfassung nicht den min­desten Einfluß mehr nehmen, weggelassen wurden, ist die Ursache, daß die gegenwärtige Abhandlung sich nur auf einen geringen Umfang beschränkt.

Uebrigens ist dieselbe durchaus nur auf practi- schen Nutzen berechnet; der Verfasser hat sich aller Gesctzes-Auslegungen, aller philosophischen Deduk­tionen und alles Raisonnements enthalten, und nur die Worte des Gesetzes hingestellt. Die Reichhaltig­keit der Gesetzgebung in diesem Zweige der öffentli­chen Verwaltung zeigt sich bey dieser Gelegenheit im deutlichsten Lichte, da die Vorschriften in den ver­schiedenen Materien so in einander greifen, daß es kaum eines selbst gestellten Ueberganges von einem Gegenstände zum andern bedarf, und da kaum ein Fall in der praktischen Geschäftsverwaltung Vorkom­men möchte, dessen Beantwortung nicht in der gegen­wärtigen Abhandlung gefunden wird.

Dieses Werk dürfte daher nicht nur für den Beamten und den Geschäftsmann überhaupt von besonderem Vortheile seyn, da er überall Anhalks- puncte für seine Amtshandlung findet, und seinem Gedächtnisse für eine lange Periode der Vergangen­heit nachgeholfen wird, sondern dasselbe möchte auch dem Gewerbsmanne, der hieraus seine Stellung,