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Z. 21203)/ abgestellt, und befohlen worden, daß diese Strafgelder dem Armenfonde zuzuweisen seyen.

§. 157.

' Für den Fall, als Gewerbsstörnngen durch Indi­viduen geschehen, welche der Militär-Zurisdiction unter­liegen, hat die k. k. Landesregierung mit Dccret vom 6. Zuny 1828, Z. 15235, folgendes Verfahren vorge­zeichnet.

Die Erhebungen über die gegen ein solches Indi­viduum vorgebrachten Beschuldigungen einer Gewerbs- störung sind durch die politische Ortsobrigkeit zu pflegen, und dieselben, sammt der Anzeige über die allfälligen, der genaueren Erhebung entgegenstehenden Hindernisse, der Militärbehörde zur Bestrafung des Gewerbsstörers zn übergeben. Sollten demungeachtet die Gewerbs-Eingriffe eines solchen Individuums nicht aufhören, so ist hier­von durch das k. k. Kreisamt die Anzeige an die k. k. Landesregierung zu machen, welche sodann das Nöthige zum Schutze der Rechte der Gewerbsbesitzer erlassen