34

§. 54.

Man führt auch ganze Häuser von verbun­denem und verschränktem Holze auf, in wel­chem man den dazwischen befindlichen Raum mit Holz ausflechtet, und mit Lehm bewirft, oder mit Ziegelsteinen, oder auch mit Bausteinen Fig. 12. aussetzet. Die I. Hk. 12. Fig. stellt ein von verbundenem Holze aufgeführtes Haus, oder wie man es auch heißt, ein Riegelgebäude vor; / in A ift eine Art, in B eine andere Art.

Den Raum zwischen dem Fachwerke füllet man mit Mauerwerke oder auch mit Stecken oder Fachgerten aus. Daß Wand über Wand zu stehen kommen müsse, erhellet aus dem 2. §. Erfordern es aber die Umstände, daß eine Mauer oder Scheidewand, die keine Rohrwand seyn darf, über einen leeren Raum gesetzt werden muß, so machet man die frei schwebende Mauer Fig. 14. zu einer Hängemauer , (I. Taf. 14. 15. 16.

15 .. Fig. stellen Hängewerke vor) oder man setzet sie auf ein Gewölbe oder auf einen gemauerten Bogen, oder man zieht ein gespanntes Roß unter die schwebende Wand, das ist, man ma­chet zwei Träger (Tragbalken) und verbindet beide durch Kämme und angelegte eiserne Fig. 17. Bänder, I. Taf. 17. Fig. oder machet Spreng- Fig. 13. werke darunter (I. Taf. 13. Fig. stellt ein Sprengwerk vor.)

An den Orten, wo Feuer von Oefen, Ka­minen oder Herden hinkommt, müssen Brand-